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§.  41.
Zollabfertigung.
Die  zollamtliche  Ein=  und  Ausgangsabfertigung  der  Waaren  erfolgt  innerhalb  der
gesetzlichen  Dienstzeit  (Vereins-Zollgesetz  §.  133).
Reisegepäck,  welches  mit  Dampfbooten  eingeht,  wird  jederzeit  abgefertigt.  Die
Markirung  des  abgehenden  Reisegepäcks  und  die  Abnahme  der  Marken  von  dem  ankommenden
  Reisegepäck  erfolgt  auf  dem  Hafendamm  vor  dem  Zollgebäude.

§.  42.
Güterbestätter  und  Zollgüterbeförderer.

Das  Verbringen  der  Waaren  von  den  Schiffen  zur  Zollstelle  und  umgekehrt  wird
durch  den  von  der  Dampfschiffahrtsverwaltung  im  Benehmen  mit  der  Zollverwaltung
aufgestellten  Güterbestätter  besorgt.

Außerdem  liegen  dem  Güterbestätter  die  Geschäfte  des  Zollgüterbeförderers  ob,  indem
er  auf  Verlangen  der  Waarendisponenten  die  bei  der  Zoll=  und  Steuerabfertigung  erforderlichen
  Hilfsdienste  zu  besorgen  hat.

In  Ausübung  des  Dienstes  eines  Zollgüterbeförderers  hat  der  Güterbestätter  den
Weisungen  des  Nebenzollamts  Folge  zu  leisten.  Der  Zollgüterbeförderer  wird  auf  das
Zollinteresse  verpflichtet.  Die  Gebühren  des  Güterbestätters  und  des  Zollgüterbeförderers
beruhen  auf  besonders  vereinbarten  Tarifen,  welche  an  geeigneter  Stelle  zur  Einsicht
der  Betheiligten  angeheftet  sind.

S.  43.
Benützung  des  Lagerplatzes.

Die  Benützung  des  Lagerplatzes  für  Holz,  Steine  und  andere  Massengüter,  welche
mit  Schiffen  ankommen  oder  ausgehen,  ist  nach  Maßgabe  der  hierüber  gegebenen  besonderen
  Vorschriften  Jedermann  gestattet.

S.  44.
Schlußbestimmung.

Soweit  nicht  aus  den  §§.  35—43  ein  anderes  sich  ergibt,  finden  für  den  Hafen
und  Zollhof  in  Langenargen  die  unter  A  für  den  Hafen  und  Zollhof  in  Friedrichshafen
getroffenen  Bestimmungen  sinngemäße  Auwendung.