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C.  Bestimmungen  für  die  öffentlichen  Anlandestellen  zu  Kreßbronn,
Eriskirch-Schwedi,  Schloß  Friedrichshafen  und  Fischbach.

I.  Kreßbronn.
S.  45.
Hafengebiet.
Das  Hafengebiet  in  Kreßbronn  umfaßt:
1)  den  Seeraum  vor  und  neben  der  Landungsbrücke,  soweit  derselbe  für  den  freien
Verkehr  der  ein=  und  auslaufenden  Schiffe  erforderlich  ist;
2)  die  Landungsbrücke;
3)  das  Haus,  in  welchem  sich  das  Burean  des  Nebenzollamts  II  Kreßbronn  befindet;
4)  das  staatseigenthümliche  Gebäude  mit  der  Wohnung  des  Zolleinnehmers  und  dem
Dienstzimmer  der  Grenzaufseher;

5)  die  Lagerplätze  beim  Zollhaus  (Ziff.  3).

8.  46.

Handhabung  der  Hafenordnung.
Die  Hafenordnung  in  Kreßbronn  wird  von  der  Hafendirektion  in  Friedrichshafen
und  unter  ihrer  Leitung  und  Aufsicht  von  dem  Zolleinnehmer  in  Kreßbronn  gehandhabt.
S.  47.
Instandhaltung  der  Hafenaulagen.
Die  Hafendirektion  in  Friedrichshafen  überwacht  mit  Unterstützung  des  Zolleinnehmers
  und  des  Hafenbankontroleurs  die  Instandhaltung  der  Hafenanlagen.
8.  48.
Hafenbeleuchtung,  Signal=  und  Rettungsdienst.

Fahrplanmäßigen  Dampfschiffen  und  rechtzeitig  angemeldeten  Sonderschiffen,  welche
nach  Eintritt  der  Dunkelheit  in  Kreßbronn  ein=  oder  auslaufen,  ist  am  Kopf  der  Landungsbrücke
  auf  der  rechten  Seite  (vom  Lande  aus  gesehen)  ein  rothes  und  auf  der