106

linken  Seite  ein  helles  weißes  Licht  zu  zeigen;  auch  wird  die  Landungsbrücke  nach  Eintritt
  der  Dunkelheit,  solange  die  Dampfschiffe  sich  in  Fahrt  befinden,  entsprechend
beleuchtet.  Das  rothe  Licht  auf  der  rechten  Seite  der  Brücke  ist  so  gestellt,  daß  es  von
Schiffen,  die  von  Wasserburg  bezw.  Lindau-Bregenz  herkommen,  erst  nach  dem  Passiren
der  Landspitze  bei  Nonnenhorn  gesehen  werden  kann.
Für  die  Abgabe  der  in  der  Signalordnung  für  die  Bodenseeschiffahrt  (Reg.  Blatt
von  1892  S.  609)  vorgeschriebenen  Signale  sind  vorhanden:
a)  ein  Nebelhorn,
b)  eine  Nebelglocke,
)  das  zur  Beantwortung  von  Nothsignalen  dienende  Lichtzeichen  (Rothfeuer).
Die  Abgabe  der  Signale  erfolgt  durch  den  von  der  Dampfschiffahrtsverwaltung  aufgestellten
  Güterbestätter  (§.  50).
Für  Rettungszwecke  wird  am  Strande  ein  entsprechend  ausgerüstetes  Boot  bereit
gehalten.

g.  49.

Zollabfertigung.
Die  zollamtliche  Ein-  und  Ausgangsabfertigung  der  Waaren  erfolgt  innerhalb  der
gesetzlichen  Dienstzeit  (Vereinszollgesetz  8.  133).
Reisegepäck,  welches  mit  Dampfbooten  eingeht,  wird  jederzeit  abgefertigt.  Die  Markirung
  des  abgehenden  Reisegepäcks  und  die  Abnahme  der  Marken  von  dem  ankommenden
Reisegepäck  erfolgt  auf  der  Landungsbrücke.

F.  50.
Güterbestätter  und  Zollgüterbeförderer.

Das  Verbringen  der  Waaren  von  den  Schiffen  zur  Zollstelle  und  umgekehrt  wird
durch  den  von  der  Dampfschiffahrtsverwaltung  im  Benehmen  mit  der  Zollverwaltung
aufgestellten  Güterbestätter  besorgt.

Außerdem  liegen  dem  Güterbestätter  die  Geschäfte  des  Zollgüterbeförderers  ob,  indem
er  auf  Verlangen  der  Waarendisponenten  die  bei  der  Zoll=  und  Steuerabfertigung
erforderlichen  Hilfsdienste  zu  leisten  hat.