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In  Ausübung  des  Dienstes  eines  Zollgüterbeförderers  hat  der  Güterbestätter  den
Weisungen  des  Nebenzollamts  Folge  zu  leisten.  Der  Zollgüterbeförderer  wird  auf  das
Zollinteresse  verpflichtet.  Die  Gebühren  des  Güterbestätters  und  Zollgüterbeförderers
beruhen  auf  besonders  vereinbarten  Tarifen,  welche  an  geeigneter  Stelle  zur  Einsicht
der  Betheiligten  angeheftet  sind.

II.  Eriskirch-Schwedi,  Schloß  Friedrichshafen  und  Fischbach.
S.  51.
Hafengebiet.

Der  erlaubte  Landungsplatz  befindet  sich:
1)  zu  Eriskirch-Schwedi  an  der  Einmündung  der  Schussen  in  den  Bodensee,
2)  zu  Schloß  Friedrichshafen  unmittelbar  bei  dem  von  dem  K.  Schloß  in  den  See
hinausragenden  Damm,
3)  zu  Fischbach  an  der  Einmündung  der  Aach  in  den  Bodensee.
Die  Landungsplätze  sind  durch  amtliche  Tafelu  mit  entsprechender  Inschrift  kenntlich
gemacht.
§.  52.
Handhabung  der  Hafenordnung.
Die  Hafenordnung  wird  von  der  Hafendirektion  in  Friedrichshafen  und  unter  ihrer
Leitung  und  Aufsicht  gehandhabt:
1)  zu  Eriskirch-Schwedi  von  dem  Postenführer  daselbst,  welcher  auch  die  statistische
Ammeldestelle  versieht;
2)  zu  Schloß  Friedrichshafen  von  dem  Zolleinnehmer  daselbst;
3)  zu  Fischbach  von  dem  Zolleinnehmer  daselbst.
g.  53.
Zollabfertigung.
In  Eriskirch-Schwedi  dürfen  nur  unverpackte  zollfreie  Güter  aus  den  Schiffen
ausgeladen  werden.