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An  den  Landungsplätzen  zu  Schloß  Friedrichshafen  und  Fischbach  finden  Zollabfertigungen
  innerhalb  der  Zuständigkeit  eines  Nebenzollamts  II.  Klasse  statt.

Die  Abfertigungen  erfolgen  innerhalb  der  gesetzlichen  Dienstzeit  (Vereinszollgesetz
F.  133).

III.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen.
S.  54.

Soweit  nicht  aus  den  §§.  45—33  ein  anderes  sich  ergibt,  finden  auf  die  öffentlichen
Anlandestellen  zu  Kreßbronn,  Eriskirch-Schwedi,  Schloß  Friedrichshafen  und  Fischbach
die  unter  A  für  den  Hafen  und  Zollhof  in  Friedrichshafen  getroffenen  Bestimmungen
sinngemäße  Anwendung.

D.  Strafbestimmungen.
§.  55.

Uebertretungen  vorstehender  Bestimmungen  werden,  soweit  nicht  die  Strafbestimmungen
der  Zoll=  oder  Steuergesetze  Platz  greifen,  nach  Maßgabe  des  Art.  44  des  Landespolizeistrafgesetzes
  vom  27.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt  S.  391)  bestraft.

Inhaltsübersicht.

A.  Hafen=  und  Zollhofsordnung  für  Friedrichshafen.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.  —
§.  1.  Hafengebiet  und  Zollo  .  ........86
§.  2.  Benützung  des  Hafens  und  seiner  Ansialten  87
#§.  3.  Handhabung  der  Hafenordnung  %  87
§.  4.  Zoll=  und  Steuerkontrololl  87