111

K  13.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  20.  Mai  1896.

 

Inhalt:
tiet  des  rin  betreffend  den  „Kürper-  und  Gesundeitszustand  der  in  die  höheren  Straf-8
  einzuliefernden  Personen.  Vom  Mai  1896.  kanntmachung  des  Ministeriums  des

zr  lbetre  ffend  eine  neue  Redaktion  der  Cbundbestimmungen  ar  Württembergischen  Sparkasse.  Vom
9

 

Verfügung  des  Justizministerinms,
betreffend  den  Körper-  und  Gesundheitszustand  der  in  die  höheren  Strafaustalten  einzuliefernden
Personen.  Vom  5.  Mai  1896.

In  Betreff  der  Berücksichtigung  des  Körper=  und  Gesundheitszustands  der  in  die
höheren  Strafanstalten  einzuliefernden  Personen  wird  im  Einvernehmen  mit  dem
K.  Ministerium  des  Innern  Nachstehendes  verfügt.

1)  Die  Strafvollstreckungsbehörde  ist  verpflichtet,  jeden  in  eine  höhere  Strafanstalt
einzuliefernden  Verurtheilten  spätestens  vor  Ausfertigung  des  Einlieferungsscheins,  welcher
gemäß  Ziff.  5  des  Formulars  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  22.  November
1890,  betreffend  die  Vollstreckung  der  von  den  bürgerlichen  Gerichten  erkannten  Freiheitsstrafen,
  Reg.  Blatt  S.  293,  auch  eine  Notiz  in  Betreff  des  Körper=  und  Gesundheitszustandes
  des  Verurtheilten  zu  enthalten  hat,  über  seinen  Körper=  und  Gesundheitszustand
zu  vernehmen  und  sich  davon  zu  überzeugen,  daß  kein  Anlaß  vorliegt,  die  Strafvollstreckung