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auf  Grund  des  8.  487  der  Strafprozeßordnung  aufzuschieben.  Erforderlichen  Falls  ist
vor  der  zu  treffenden  Entscheidung  der  Verurtheilte  durch  den  ·  Gerichtsarzt  oder  auf  seine
Bitte  und  auf  seine  Kosten  durch  einen  andern  zuverläßigen  Arzt  zu  untersuchen.

2)  Während  nach  §.  487  Abs.  1  und  2  der  Strafprozeßordnung  die  Vollstreckung
einer  Freiheitsstrafe  aufgeschoben  werden  muß,  wenn  der  Verurtheilte  in  Geisteskrankheit
  verfällt,  oder  wenn  wegen  sonstiger  Krankheit  des  Verurtheilten  von  der  Vollstreckung
eine  nahe  Lebensgefahr  für  ihn  zu  besorgen  steht,  kann  nach  §.  487  Abs.  3  der  Strafprozeßordnung
  die  Strafvollstreckung  auch  dann  aufgeschoben  werden,  wenn  sich  der  Verurtheilte
  in  einem  körperlichen  Zustand  befindet,  bei  welchem  eine  sofortige  Vollstreckung
mit  der  Einrichtung  der  Strafanstalt  unverträglich  ist.  Zur  näheren  Ausführung  dieser
letzteren  Gesetzesvorschrift  wird  Nachstehendes  bestimmt.

a)  Wenn  der  Zustand  des  Verurtheilten  nicht  derart  ist,  daß  die  Bestimmungen
des  §.  487  Abs.  1  und  2  der  Strafprozeßordnung  Platz  greifen,  so  hat  für  die  Regel
die  Einlieferung  des  transportfähigen  Verurtheilten  sofort  stattzufinden.

Insbesondere  ist  der  Ueberführung  eines  bisher  verhafteten  kranken,  aber  transportfähigen
  Verurtheilten  in  die  Krankenzimmer  der  Strafanstalt  der  Vorzug  vor  der
andernfalls  erforderlichen  Verwahrung  desselben  in  dem  amtsgerichtlichen  Gefängniß  zu
geben.  Das  Gleiche  trifft  im  Zweifel  hinsichtlich  solcher  Gefangenen  zu,  welche  als
Untersuchungsgefangene  gemäß  §.  29  Abs.  2  der  K.  Verordnung  vom  24.  Juli  1894,
betreffend  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der  amtsgerichtlichen  Gefängnisse,  die  Ordnung
  und  die  Dienstaufsicht  in  denselben,  Reg.  Blatt  S.  219,  in  einer  von  dem  Untersuchungsgefängniß
  getrennten  Krankenanstalt  untergebracht  waren.  Ein  von  einer  epidemischen
  Krankheit  ergriffener  transportfähiger  verhafteter  Verurtheilter  ist,  wofern
er  nicht  in  einer  Krankenanstalt  Aufnahme  findet  und  auch  die  weiterhin  zu  befragende
Verwaltung  der  betreffenden  höheren  Strafanstalt  seine  Aufnahme  beanstandet,  in  einer
geeigneten  Zelle  des  amtsgerichtlichen  Gefängnisses  zu  verpflegen.  An  Kräze  erkrankte
verhaftete  Verurtheilte  sind,  wenn  die  Heilung  während  der  Untersuchungshaft  nicht  hat
durchgeführt  werden  können,  gleichfalls  in  die  höheren  Strafanstalten  abzuliefern.

b)  Andererseits  erfordert  die  Einrichtung  der  Strafanstalten,  daß  ihnen  nicht  ohne
zwingende  Gründe  solche  erkrankte  Gefangene  zugeliefert  werden,  bei  welchen  in  Folge
ihres  dermaligen  körperlichen  Zustandes  die  für  gesunde  Gefangene  geltende  hausordnungsmäßige
  Behandlung  nicht  durchführbar,  dagegen  im  Falle  eines  Aufschubs  des