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Strafvollzugs  ihre  Wiederherstellung  in  angemessener  Zeitkürze  zu
erwarten  ist.  Es  ist  daher  die  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafe  an  solchen  kranken
Gefangenen  dann  aufzuschieben,  wenn  dieselben  nicht  fluchtverdächtig  sind  und  auch  keine
sonstigen  dringlichen  (gegebenen  Falls  in  dem  Einlieferungsschein  ebenso  wie  etwaiger
Fluchtverdacht  unter  Ziff.  11  zu  erwähnenden)  Umstände  für  sofortige  Einleitung  des
Strafvollzugs  sprechen.

c)  Unter  denselben  Voraussetzungen  wie  zu  lil.  b)  ist  bei  schwangeren  Frauenspersonen
  die  Einlieferung  in  die  höhere  Strafanstalt  bis  nach  erfolgter  Niederkunft
und  Trennung  des  Kindes  von  der  säugenden  Mutter  aufzuschieben,  wenn  die  Schwangerschaft
  mindestens  bis  zum  Beginn  des  siebenten  Monats  vorgeschritten  ist.  Uebrigens
kann  in  den  geeigneten  Fällen  auch  schon  in  einem  früheren  Zeitpunkt  der  Schwangerschaft
  die  Strafvollstreckung  aufgeschoben  werden,  wenn  besondere  körperliche  Zustände
der  Schwangeren  ihre  Einlieferung  in  die  Strafanstalt  mit  deren  Einrichtungen  unverträglich
  erscheinen  lassen,  worüber  eventuell  zuvor  die  Strafvollstreckungsbehörde  mit  der
Strafanstaltsverwaltung  in  Rücksprache  zu  treten  hätte.

4)  Hinsichtlich  der  sängenden  Frauenspersonen  ist  zunächst  die  Bestimmung
der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  14.  März  1882,  Reg.=Blatt
  S.  80,  zu  beachten,  wonach  Strafgefangene  ein  Kind  in  das  Gefängniß  nur  dann
mitbringen  dürfen,  wenn  es  sich  um  einen  Säugling  handelt,  welcher  ohne  Gefahr  von
der  Mutter  nicht  getrennt  werden  kann.  Aber  auch  in  dem  letzterwähnten  Falle  ist  die
Einlieferung  einer  Strafgefangenen  mit  ihrem  Säugling  in  die  Strafanstalt  für  weibliche
  Gefangene  in  Gotteszell  und  in  die  Civilfestungsstrafanstalt  auf  Hohenasperg  nur
dann  seitens  der  Strafvollstreckungsbehörde  zu  verfügen,  wenn  Fluchtgefahr  oder  andere
dringende  Gründe  die  alsbaldige  Strafvollstreckung  geboten  erscheinen  lassen,  worüber  in
dem  Einlieferungsschein  unter  Ziff.  11  Auskunft  zu  geben  ist.  In  allen  übrigen  Fällen
ist  die  Strafvollstreckung  aufzuschieben,  bis  das  Kind  ohne  Gefahr  von  der  Mutter  getrennt
  werden  kann.

3)  Invalide  d.  h.  solche  Verurtheilte,  gegenüber  von  welchen  wegen  durch  Alter
oder  körperliche  Gebrechen  herbeigeführter  Arbeitsunfähigkeit,  wegen  geistiger  Schwäche  oder
sonstiger  geistiger  Defekte  eine  hausordnungsmäßige  Behandlung  nicht  durchführbar
erscheint,  sind  seitens  der  Strafvollstreckungsbehörden  stets  zunächst  in  die  durch  die
allgemeinen  Einlieferungsvorschriften  bestimmte  Strafanstalt  einzuliefern.  Erst  von  dieser