114

Strafanstalt  aus  können  invalide  männliche  Strafgefangene  in  die  Invalidenstrafanstalt
(Strafanstalt  für  gebrechliche  Strafgefangene)  auf  Hohenasperg  gemäß  den  Bestimmungen
der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  23.  Juni  1888  (Amtsblatt  S.  29)  versetzt
werden.

4)  Die  seiner  Zeit  in  §.  11  Abs.  2  der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom
26.  September  1879,  Reg.  Blatt  S.  365,  aufrecht  erhaltenen,  hieher  bezüglichen  Bestimmungen
  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  10.  Oktober
1820,  Reg.  Blatt  S.  521,  der  Verfügung  derselben  Ministerien  vom  12.  Oktober  1825,
Reg.  Blatt  S.  666,  und  vom  18.  Januar  1840,  Reg.  Blatt  S.  62,  sowie  der  Ziff.  11
Abs.  2  der  Verfügung  der  erwähnten  beiden  Ministerien  vom  3.  September  1829,  Reg.=Blatt
  S.  384,  werden  hiemit  aufgehoben.

Stuttgart,  den  5.  Mai  1896.
Faber.

Gekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  eine  neue  Redaktion  der  Grundbestimmungen  der  Württembergischen  Sparkasse.
Vom  5.  Mai  1896.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  am  4.  Mai  d.  J.  verschiedene  Aenderungen
  in  den  Grundbestimmungen  der  Württembergischen  Sparkasse  allergnädigst  zu
genehmigen  geruht  haben,  werden  die  hienach  neu  redigirten  Grundbestimmungen  derselben
  in  Folgendem  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  5.  Mai  1896.
Pischek.

Grundbestimmungen  der  Württembergischen  Sparkaswe9

Erster  Abschnitt.
Zweck  der  Württembergischen  Sparkasse.
Art.  1.

Die  Württembergische  Sparkasse  ist  eine,  ursprünglich  von  der  verewigten  Königin
Katharina  Majestät  mit  Genehmigung  der  Staatsregierung  gegründete,  nun  aber