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unter  die  besondere  Fürsorge  Seiner  Majestät  des  Königs  Wilhelm  II.  und
unter  das  Protektorat  Ihrer  Majestät  der  Königin  Charlotte  gestellte,  mit
der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins  in  Verbindung  gesetzte  Anstalt  zu  Verwaltung
  der  von  Einzelnen  (vergl.  übrigens  Art.  4)  aus  den  ärmeren  Volksklassen  des
Königreichs  ersparten  oder  von  Menschenfreunden  für  dieselben  zurückgelegten  Gelder.

Zweiter  Abschnitt.
Berechtigung  zur  Theilnahme  an  der  Württembergischen  Sparkasse.

Art.  2.

Die  Benützung  der  Anstalt  steht  jedem  und  für  jeden  Einwohner  des  Königreichs
offen,  der  zu  den  ärmeren  Volksklassen  zu  rechnen  ist  (Art.  3).  Württembergische  Staatsangehörige
  sind  zur  Theilnahme  berechtigt,  auch  wenn  sie  außerhalb  des  Landes  sich
aufhalten,  solange  ihre  Abwesenheit  nicht  über  zehn  Jahre  danert.

Art.  3.

Zu  den  ärmeren  Volksklassen  sind  insbesondere  zu  rechnen  männliche  und  weibliche
Dienstboten  jeder  Art  und  Arbeiter,  mögen  sie  nun  um  Tag=  oder  Wochenlohn  oder  dem
Stück  nach  arbeiten;  im  täglichen  Solde  stehende  Militärpersonen;  die  niederen  Bediensteten;
  die  Lehr=  und  Schreibereigehilfen;  die  Ehefrauen,  Wittwen  und  minderjährigen
Kinder  solcher  Personen.

Art.  4.

Die  Betheiligung  an  der  Württembergischen  Sparkasse  steht  auch  inländischen  Anstalten
und  Vereinen  zu,  welche  die  Ersparnisse  von  Personen  aus  den  ärmeren  Volksklassen
annehmen  oder  wohlthätigen  Zwecken  dienen,  soweit  sie  nicht  Anstalten  des  Staats  oder
öffentlicher  Körperschaften  oder  mit  Leihtassen  verbunden  sind;  ferner  Pfennigsparkassen
und  Schulfonds.

Die  Einlagen  solcher  Anstalten  und  Vereine  werden  in  den  Büchern  der  Württembergischen
  Sparkasse  nur  auf  den  Namen  der  Anstalt  oder  des  Vereins  im  Ganzen  eingetragen
  und  es  tritt  dieselbe  nur  mit  dem  Vereine  als  solchem,  nicht  mit  den  einzelnen
Mitgliedern  in  ein  Rechtsverhältniß.

Dem  Vorsteherkollegium  der  Württembergischen  Sparkasse  (Art.  19)  bleibt  vorbe-