116

halten,  in  Beziehung  auf  den  Umfang  der  Betheiligung  solcher  Anstalten  und  Vereine,
sowie  hinsichtlich  der  Verzinsung  (Art.  7)  und  der  Kündigung  (Art.  9)  ihrer  Einlagen
Beschränkungen  festzusetzen  (zu  vergl.  auch  Art.  5,  Abs.  6).

Art.  5.

Die  kleinste  Summe,  welche  der  Anstalt  übergeben  werden  kann,  ist  eine  Mark.
Pfennigbeträge  werden  nicht  angenommen.

Im  Laufe  eines  Rechnungsjahres  können  von  einem  Theilnehmer  Einlagen  nur  bis
zum  Betrag  von  500  Mark  gemacht  werden.

Die  Mitglieder  einer  Familie  —  Vater,  Mutter  und  Kinder  bis  zum  vollendeten
14.  Lebensjahre  —  dürfen  im  gleichen  Zeitraum  zusammen  ebenfalls  nicht  mehr  als
500  Mark  einlegen.

Als  höchster  Gesammtbetrag  von  Einlagen  einschließlich  der  hinzugewachsenen  Zinsen
(zu  vergl.  Art.  7,  Abs.  3)  sind  bei  dem  einzelnen  Theilnehmer  beziehungsweise  bei  einer
Familie  5000  Mark  zugelassen.

Gehen  Einlageguthaben  auf  einlageberechtigte  Personen  im  Wege  des  Erbrechts
über,  so  können  dieselben  insoweit  auf  den  Rechtsnachfolger  übertragen  werden,  als  dadurch
  der  zugelassene  Höchstbetrag  von  5000  Mark  nicht  überschritten  wird.

Die  den  Betrag  von  5000  Mark  übersteigenden  Guthaben  sind  auf  diese  Summe
zurückzuführen.  Dies  findet  auch  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  der  gegenwärtigen
Grundbestimmungen  gemachten  Einlagen  Anwendung.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Zurückführung  bleiben  der  Vollziehungsinstruktion
  vorbehalten.

Dritter  Abschnitt.

Von  dem  Verhältnisse  zwischen  der  Württembergischen  Sparkasse  und  ihren  Einlegern.

Art.  6.

Durch  die  Annahme  der  Gelder  von  Seiten  der  Anstalt  erlangen  diejenigen  auf
deren  Namen  dieselben  eingelegt  werden,  das  Recht,  die  Erstattung  des  gleichen  Betrags
und  dessen  Verzinsung  bis  zur  Rückzahlung  von  der  Anstalt  zu  verlangen  (vergl.  übrigens
  Art.  14).