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Art.  7.

Die  eingelegten  Gelder  werden  vom  ersten  Tage  des  auf  die  Einlage  folgenden
Monats  an  bis  zum  ersten  Tage  des  Monats,  in  welchem  die  Rückzahlung  stattfindet,
verzinst;  für  die  Einlagen,  welche  bei  den  außerhalb  des  Bezirks  der  Stadtdirektion
Stuttgart  wohnenden  Agenten  (Art.  34)  nach  dem  siebenundzwanzigsten  Tag  eines
Monats  gemacht  werden,  tritt  die  Verzinsung  erst  mit  dem  ersten  Tage  des  übernächsten
Monats  ein.

Der  jeweilige  Zinsfuß  der  Guthaben  wird  von  dem  Vorsteherkollegium  mit  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Majestät  festgesetzt.  Eine  Aenderung  desselben  ist
vier  Wochen  vorher,  ehe  sie  in  Wirksamkeit  treten  soll,  öffentlich  und  zwar  jedenfalls
durch  den  „Staats-Anzeiger  für  Württemberg“  und  den  „Schwäbischen  Merkur“  bekannt
zu  machen.

Die  auf  den  Rechnungsabschluß  sich  ergebenden  Zinse  werden  zur  Hauptsumme  geschlagen
  und  unter  Beschränkung  auf  volle  Markbeträge  gleich  dieser  verzinst.  Für  das
den  Höchstbetrag  von  5000  Mark  (Art.  5)  übersteigende  Guthaben  wird  nur  noch  auf
ein  halbes  Jahr  über  den  Schluß  des  Rechnungsjahres  hinaus  Verzinsung  gewährt.

Der  Verwaltungskommission  (Art.  26)  ist  vorbehalten,  in  besonderen  Fällen  eine
längere  Verzinsung  zu  bewilligen.

Art.  8.

Bei  der  ersten  Einzahlung  wird  ein  Einlageschein  auf  den  Namen  derjenigen  Person,
für  welche  die  Einlage  gemacht  wird,  ausgestellt  und  von  einem  Buchhalter  und  einem
aus  der  Zahl  der  übrigen  Buchhalter  von  der  Verwaltungskommission  (Art.  26)  zu  bezeichnenden
  Kontroleur  unterzeichnet.  In  diesen  Schein  sind  alle  späteren  Einlagen,  die
aufgelaufenen  Zinse  sowie  die  Rückzahlungen  einzutragen.

Für  eine  und  dieselbe  Person  dürfen  mehrere  Einlagescheine  mit  verschiedenen  Nummern
  nicht  ausgestellt  werden.

Art.  9.

Jedes  Einlageguthaben  kann,  soweit  es  die  baaren  Mittel  der  Kasse  erlauben,  sogleich,
  außerdem  aber  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  und  zwar  bei  einem  Betrage
  der  gekündigten  Summe  bis  zu  Hundert  Mark  von  vier  Wochen,  bei  häöheren
Beträgen  von  drei  Monaten  zurückgezogen  werden.