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Theilweise  Rückzahlungen  werden  nur  in  Beträgen  von  einer  Mark  oder  dem  Mehrfachen

  einer  Mark  geleistet.
Der  Einlageschein  ist  bei  jeder  Ablösung  vorzulegen  und  bei  Zurückziehung  des
ganzen  Guthabens  zurückzugeben.
'  Art.  10.

Das  Recht  der  Zurückforderung  des  Guthabens  erlischt  bei  allen  nach  dem  1.  Juli  1875
gemachten  Einlagen,  wenn  auf  einen  Einlageschein  dreißig  Jahre  hindurch  weder  Einzahlungen
  geleistet,  noch  Rückzahlungen  verlangt  worden  sind.  In  Betreff  der  Einlagen,
welche  mit  einem  Vorbehalte  (Art.  15)  gemacht  sind,  beginnt  die  dreißigjährige  Frist  erst
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Vorbehalt  in  Wegfall  kommt.

Der  Verwaltungskommission  (Art.  26)  ist  anheimgegeben,  im  einzelnen  Falle  nach
Beschaffenheit  der  Verhältnisse  auf  Anrufen  des  Betheiligten  auch  die  Bezahlung  solcher
erloschenen  Forderungen  zu  bewilligen.

Art.  11.

Hört  bei  dem  Besitzer  eines  Einlagescheins  die  Eigenschaft  auf,  die  ihn  zur  Theilnahme
  an  der  Anstalt  berechtigte  (Art.  2,  3,  4),  oder  stirbt  er,  so  ist  von  demselben,  beziehungsweise
  von  dessen  Rechtsnachfolger  die  Einlage  spätestens  binnen  drei  Monaten,
von  der  eingetretenen  Veränderung  an  gerechnet,  zurückzuziehen.  Geschieht  dies  nicht,  so
ist  die  Anstalt  zu  weiterer  Verzinsung  nicht  verbunden  (vergl.  übrigens  Art.  27,  Abs.  3).

Art.  12.

Sollte  die  Entdeckung  gemacht  werden,  daß  eine  Einlage  auf  den  Namen  einer  zur
Theilnahme  an  der  Württembergischen  Sparkasse  nicht  berechtigten  Person  oder  unter
Mißbrauch  des  Namens  eines  Berechtigten  von  einem  Nichtberechtigten  gemacht  worden,
oder  daß  ein  Einleger  durch  falsche  Angaben  Gelder  bei  der  Sparkasse  anzulegen  gewußt
habe,  so  wird  die  Hauptsumme  alsbald,  jedoch  ohne  Zinsreichung,  beziehungsweise  unter
Zurückforderung  oder  Abrechnung  der  etwa  bereits  kapitalisirten  Zinse  heimbezahlt.

Ergibt  sich,  daß  hiebei  nur  irrthümlich,  nicht  aber  in  böser  Absicht  gehandelt  worden
ist,  so  steht  es  der  Verwaltungskommission  zu,  die  angedrohten  Nachtheile  des  Zinsenverlustes
  nicht  eintreten  zu  lassen.

Wer  sich  mehrere  Einlagescheine  mit  verschiedenen  Nummern  hat  ausstellen  lassen,