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um  dadurch  die  Annahme  einer  höheren  Einlagesumme,  als  zugelassen  ist,  zu  erreichen,
geht  der  Zinsen  aus  den,  den  zugelassenen  Betrag  übersteigenden  Einlagen  verlustig.

Art.  13.

Die  Anstalt  hat  das  Recht  der  Zurückzahlung  der  Hauptsumme  und  Zinsen,  wenn
eine  Aenderung  der  Grundbestimmungen  beschlossen  wird,  und  der  betreffende  Einleger
auf  erlassene  öffentliche  (Art.  7,  Abs.  2)  Bekanntmachung  sich  gegen  die  Aenderung  erklärt,
  oder  wenn  wegen  außerordentlicher  Ereignisse  die  ganze  Anstalt  aufgelöst  werden
müßte  (Art.  41).

Art.  14.

Die  Anstalt  ist  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  bei  der  Rückzahlung  die  Berechtigung
  des  Inhabers  des  Einlagescheines  zu  prüfen.  Mit  der  an  den  Inhaber  des  Einlagescheines
  erfolgten  Rückzahlung  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Anstalt  bezüglich  des
ausgezahlten  Betrages.  (Vergl.  übrigens  Art.  15  und  Art.  16,  Abs.  2.)

"  Art.  15.

Einlagen  können  mit  dem  Vorbehalt  geschehen,  daß  die  Rückzahlung  nicht  vor  einem
gewissen  Zeitpunkt  oder  nur  mit  Zustimmung  einer  dritten  Person  oder  einer  Behörde
erfolgen  soll.  Der  Vorbehalt  gilt  auch  für  die  späteren  Einlagen,  welche  auf  denselben
Einlageschein  gemacht  werden,  er  erstreckt  sich  auf  die  Hauptsumme  und  die  Zinsen.

Die  Anstalt  wird  hierdurch  berechtigt,  die  Rückzahlung  so  lange  zu  verweigern,  bis
die  Voraussetzungen  der  Zahlung  eingetreten  beziehungsweise  erfüllt  sind.

Stirbt  der  Einlageberechtigte,  so  tritt  der  Vorbehalt  außer  Kraft.

Art.  16.

Jeder  Einleger  hat  für  die  gute  Verwahrung  seines  Einlagescheines  alle  Sorge  zu
tragen;  sollte  ihm  derselbe  abhanden  kommen,  so  hat  er  hievon  sogleich  die  Sparkasse
oder  den  nächsten  Agenten  (Art.  34)  zur  Anzeige  an  diese  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zu
gerichtlicher  Kraftloserklärung  des  Einlagescheins,  vor  welcher  eine  Zahlung  von  ihm
nicht  beansprucht  werden  kann,  Einleitung  zu  treffen.  Darüber,  was  der  Einleger  in
dieser  Beziehung  und  wegen  Ausstellung  eines  neuen  Einlagescheins  zu  thun  hat,  wird
ihm  auf  Ansuchen  seitens  der  Sparkasse  Belehrung  zu  Theil  werden.

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