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Sobald  die  Sparkasse  Anzeige  erhält,  daß  ein  Einlageschein  aus  dem  Besitze  des
Berechtigten  gekommen  ist,  wird  sie  an  den  Vorzeiger  des  Einlagescheins  keine  Zahlung
mehr  leisten,  bis  er  den  rechtmäßigen  Besitz  nachgewiesen  hat.
Art.  17.

Die  Einlagenforderungen  bei  der  Württembergischen  Sparkasse  können  bei  Verlust
fernerer  Zinsreichung  weder  auf  einen  Dritten  übertragen  noch  als  Faustpfand  bestellt
werden,  es  wäre  denn,  daß  letzteres  zum  Behufe  einer  Dienstkantion  geschähe.

Art.  18.

Ist  die  Einlage  auf  einen  falschen  Namen  geschehen,  so  erfolgt  die  Zahlung  ohne
Zinsreichung,  beziehungsweise  unter  Abrechnung  der  kapitalisirten  Zinse  (Art.  12)  an
denjenigen,  der  zutreffenden  Falls  von  dem  Gerichte  als  wahrer  Eigenthümer  des  angelegten
  Geldes  anerkaunt  worden  ist.  ·

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Verwaltung  der  Württembergischen  Sparkasse.
1)  Vorsteher.
Art.  19.

Die  Verwaltung  der  Anstalt  ist  einem  Kollegium  von  sechzehn  in  Stuttgart  wohnenden
  Vorstehern  aus  verschiedenen  Ständen  übertragen,  welche  sich  freiwillig  und
unentgeltlich  diesem  Geschäfte  unterziehen.

Eine  Vermehrung  dieser  Zahl  bleibt  vorbehalten.

Art.  20.

Die  Vorsteher  werden  je  aus  der  Zahl  von  drei  mit  ihrer  Zustimmung  von  den
übrigen  Vorstehern  vorgeschlagenen  tüchtigen  und  rechtschaffenen  Männern  von  Seiner
.Majestät  dem  Könige  ernannt.

Art.  21.

Ohne  erhebliche  Gründe  und  ohne  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs

kann  eine  einmal  angenommene  Vorsteherstelle  nicht  wieder  niedergelegt  werden.