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Art.  22.

Die  Entlassung  eines  Vorstehers  von  seiner  Stelle  wider  seinen  Willen  kann  nur
auf  den  kollegialischen  Antrag  der  übrigen  Vorsteher  von  Seiner  Majestät  dem
Könige  verfügt  werden,  wenn  derselbe  entweder  mehrmaliger  Erinnerungen  ungeachtet
seine  Obliegenheiten  als  Vorsteher  vernachläßigt,  oder  sich  solcher  Handlungen  schuldig
gemacht  hat,  die  den  Verlust  des  öffentlichen  Vertrauens  zur  Folge  haben.

Dieser  kollegialische  Antrag  setzt  zwar,  um  gültig  zu  sein,  keine  vorherige  gerichtliche
Untersuchung,  wohl  aber  die  Mittheilung  der  Gründe  an  den  Angeschuldigten  unter  der
Aufforderung,  sich  binnen  14  Tagen  darüber  zu  erklären,  den  Abfluß  dieser  Frist  und
die  Zustimmung  von  wenigstens  neun  Vorstehern  bei  dem  hierauf  gefaßten  Beschlusse
voraus.

Art.  23.

Die  sämmtlichen  Vorsteher  wählen  aus  ihrer  Mitte  je  auf  ein  Rechnungsjahr  einen
Kollegialvorstand  (ersten  Vorsteher),  sowie  einen  Stellvertreter  desselben.

Im  Falle  der  Verhinderung  des  ersten  Vorstehers  und  seines  Stellvertreters  sind
die  übrigen  Vorsteher  nach  einer  zum  Voraus  zu  bestimmenden  Reihenfolge  zur  Vertretung
berufen.

Der  erste  Vorsteher,  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter,  hat  die  Anstalt  in  gerichtlichen
  und  außergerichtlichen  Angelegenheiten  nach  außen  zu  vertreten  und  für  dieselbe,
soweit  dies  nicht  den  Beamten  der  Anstalt  übertragen  ist,  zu  zeichnen  (Art.  29,  Art.  30,
Abs.  2  und  Art.  31,  Abs.  2).

Art.  24.

Der  Beschlußnahme  des  Vorsteherkollegiums  (Art.  19)  unterliegen  alle  Gegenstände,
welche  auf  die  Verhältnisse  der  Sparkasse  im  allgemeinen  sich  beziehen,  die  Aufstellung
von  Verwaltungsgrundsätzen  und  diejenigen  Gegenstände,  welche  im  einzelnen  Falle  nach
dem  Ermessen  des  ersten  Vorstehers  oder  der  Verwaltungskommission  (Art.  26)  vor  das
Gesammtkollegium  zu  bringen  sind.

Art.  25.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  des  Vorsteherkollegiums  ist  die  Anwesenheit  von
wenigstens  neun  und,  wenn  es  sich  von  der  Entlassung  eines  Vorstehers  handelt  (Art.  22),
von  zehn  Vorstehern,  einschließlich  des  ersten  Vorstehers,  erforderlich.