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Die  Beschlüsse  werden  nach  der  Stimmenmehrheit  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit
entscheidet  der  Vorsitzende.

Art.  26.

Zur  nächsten  Besorgung,  beziehungsweise  Beaufsichtigung  der  Verwaltungsgeschäfte
mit  Ausnahme  der  den  einzelnen  Vorstehern  durch  Art.  27  zugewiesenen  Verrichtungen
wird  eine  Verwaltungskommission  bestellt,  welche  unter  dem  Vorsitze  des  ersten  Vorstehers
aus  dessen  Stellvertreter  und  zwei  weiteren  gleichzeitig  mit  diesen  und  für  die  gleiche
Zeitdauer  (Art.  23)  aus  der  Mitte  des  Vorsteherkollegiums  in  schriftlicher  Abstimmung
zu  wählenden  Mitgliedern  besteht.

An  den  Berathungen  der  Verwaltungskommission  haben  sich  in  der  Regel  die  sämmtlichen
  Mitglieder  derselben  zu  betheiligen.  Indessen  ist  sie  beschlußfähig,  wenn  ausnahmsweise
  auch  nur  zwei  Mitglieder  mit  dem  ersten  Vorsteher,  beziehungsweise  dessen
Stellvertreter  zusammentreten.

Im  Falle  der  Verhinderung  mehrerer  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  treten
die  übrigen  Vorsteher,  welchen  jederzeit  die  Einsicht  der  Protokolle  freisteht,  nach  einer
zum  voraus  zu  bestimmenden  Reihenfolge  ein.

Die  Beschlüsse  der  Verwaltungskommission  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  erste  Vorsteher,  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter
(Art  23),  wenn  er  nicht  vorzieht,  den  Gegenstand  der  Entscheidung  des  Gesammtkollegiums
(Art.  24)  zu  unterstellen.  Letzteres  steht  ihm  auch  zu,  wenn  er  bei  einem  Mehrheitsbeschlusse
  der  Kommissionsmitglieder  Bedenken  findet.

Art.  27.

Die  der  Verwaltungskommission  nicht  angehörigen  zwölf  Vorsteher  wechseln  nach
einer  zum  voraus  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Reihenfolge  in  Zeitabschnitten  von  je
zwei  bis  drei  Wochen  in  der  Kontrolirung  der  Kassen-,  Einlage=  und  Rückzahlungsbücher
  der  Anstalt  mit  einander  ab.

Sie  entscheiden  in  Anstandsfällen  über  Annahme  und  Zurückweisung  der  Einlagen
und  können  deren  Heimzahlung  in  den  Fällen  des  Art.  12,  Abs.  1  verfügen.

Sie  können  die  ausnahmsweise  Bezahlung  der  in  Folge  verspäteter  Zurücknahme
von  Einlagen  den  Gläubigern  zu  Verlust  gegangenen  Zinse  (Art.  11)  bewilligen.

Erheblichere  oder  zweifelhafte  Fälle  werden  die  Vorsteher  der  Entscheidung  der  Ver-