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waltungskommission  unterstellen.  Bei  der  diesfalls  einzuleitenden  Berathung  stimmen
sie  mit.
2)  Beamte.

Art.  28.

Zu  Wahrnehmung  der  in  den  einzelnen  Zweigen  der  Verwaltung  sich  ergebenden
Geschäfte  werden  von  dem  Vorsteherkollegium  als  Anstaltsbeamte  auf  gegenseitige  Kündigung
  angestellt  und  entlassen:

1)  ein  Verwaltungskonsulent;

2)  ein  Kanzleivorstand;

3)  ein  Kassier;

4)  ein  Sekretär;

5)  die  erforderliche  Anzahl  von  Buchhaltern;

6)  ein  oder  mehrere  Rechnungsrevisoren  (diese  unter  Mitwirkung  der  Centralleitung

des  Wohlthätigkeitsvereins  (Art.  33.).

Die  Anstaltsbeamten  werden  von  dem  ersten  Vorsteher  in  der  Verwaltungskommission
  in  Pflichten  genommen  und  erhalten  besondere  Dienstinstruktionen.  Ihr  Gehalt,
sowie  die  Beträge  der  zu  stellenden  Dienstkautionen  werden  von  dem  Vorsteherkollegium
festgesetzt.

Für  die  Beamten  der  Anstalt,  sowie  deren  Wittwen  und  Waisen  ist  ein  Pensionsfonds
  gegründet.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Pensionsberechtigung  und  die
Höhe  der  Pensionen  sind  durch  eine  Ruhegehaltsordnung  festgestellt.

Art.  29.

Dem  Verwaltungskonsulenten  liegt  ob,  den  ersten  Vorsteher  (Art.  23),  das  Vorsteherkollegium
  (Art.  19),  die  Verwaltungskommission  (Art.  26)  und  die  einzelnen  Vorsteher
  (Art.  27)  in  sämmtlichen  Angelegenheiten  der  Verwaltung  zu  berathen  und  zu  unterstützen.
  Derselbe  ist  ständiger  Referent  mit  berathender  Stimme  in  dem  Vorsteherkollegium
und  in  der  Verwaltungskommission,  wofern  nicht  von  dem  ersten  Vorsteher  ein  anderer
Referent  in  einem  besonderen  Falle  bestellt  wird.  Er  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  gefaßten
  Beschlüsse  zum  Vollzuge  kommen  und  die  Verwaltung  in  geordnetem  Gang  erhalten
  wird.