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Die  Betreibung  des  Mahn-  und  Vollstreckungsverfahrens  gegen  säumige  Schuldner
ist  dem  Verwaltungskonsulenten  übertragen.

Derselbe  kontrasignirt  die  von  dem  ersten  Vorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  zu
unterzeichnenden  Ausfertigungen  und  zeichnet  für  die  Anstalt  in  allen  denjenigen  Fällen,
in  welchen  ihm  hiezu  von  der  Verwaltungskommission  Auftrag  ertheilt  wird.

Art.  30.

Der  Geschäftskreis  des  Kanzleivorstands  und  der  Buchhalter  umfaßt  sämmtliche  auf
die  Einlagen  und  Rückzahlungen  sich  beziehenden  Arbeiten,  die  Führung  der  Geschäftsbücher
  und  die  Stellung  der  Jahresrechnung.

Der  Kanzleivorstand  leitet  die  Geschäfte  der  Buchhaltung;  er  ist  der  unmittelbare
Vorgesetzte  der  Buchhalter  und  für  richtige  Geschäftsbesorgung  derselben  verantwortlich.
Er  unterzeichnet  die  auf  seinen  Geschäftskreis  bezügliche  Korrespondenz  gemäß  der  näheren
ihm  von  der  Verwaltungskommission  ertheilten  Anweisung.

Art.  31.

Zu  Empfangnahme  und  Ausbezahlung  der  Gelder  ist  der  Kassier  bestellt.

Er  unterzeichnet  —  mit  Ausnahme  der  Einlagescheine  (Art.  8)  —  die  Bescheinigungen
in  Gemeinschaft  mit  einem  Kontroleur,  die  Korrespondenz  im  Kassenverkehr  aber  nach
näherer  Anweisung  der  Verwaltungskommission.

Quittungen  im  Contocorrentverkehr  mit  Bankhäusern  werden  von  dem  ersten  Vorsteher
  oder  dessen  Stellvertreter  unterschriftlich  bestätigt.

Art.  32.

Zu  Unterstützung  des  Verwaltungskonsulenten  in  allen  demselben  obliegenden  Geschäften,
  sowie  zu  dessen  Stellvertreter,  desgleichen  zu  Führung  der  Protokolle  ist  der
Sekretär  bestimmt.

Art.  33.

Zu  Prüfung  der  Rechnungen  der  Anstalt  bedienen  sich  die  Vorsteher  der  besonders
hiefür  von  ihnen  unter  Mitwirkung  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins  (Art.  36)
ernaunten  rechnungsverständigen  Revisoren.