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3)  Agenten.
Art.  34.

Zur  Erleichterung  des  Verkehrs  zwischen  den  Einlegern  und  der  Württembergischen
Sparkasse  wird  von  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins  dafür  gesorgt,  daß
sowohl  in  Stuttgart  und  in  jeder  Oberamtsstadt,  als  auch  in  anderen  vermöge  ihrer
Lage  und  Bedeutung  hiezu  geeigneten  Orten  des  Landes  zuverläßige  und  in  geordneten
Vermögensverhältnissen  befindliche  Personen  als  Agenten  aufgestellt  werden,  um  einerseits
die  Einlagen  zu  empfangen  und  an  die  Anstalt  gelangen  zu  lassen,  andererseits  auf  erhaltenen
  Auftrag  derselben  den  Einlegern  Zahlungen  zu  leisten.

Für  ihre  Bemühungen  und  als  Ersatz  etwaiger  Auslagen  für  Schreibmaterialien
erhalten  die  Agenten  von  der  Anstalt  eine  verhältnißmäßige  Belohnung,  wogegen  ihnen
ein  Gebührenbezug  irgend  welcher  Art  von  den  Einlegern  sowohl  bei  Einlagen,  als  bei
Rückzahlungen  nicht  gestattet  ist.

4)  Aufwärter.
Art.  35.

Als  Aufwärter  werden  rechtliche  Männer  durch  Beschluß  des  Vorsteherkollegiums
in  die  Dienste  der  Anstalt  genommen.  Dieselben  können  wie  andere  niedere  Diener
wieder  entlassen  werden.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Koutrole  der  Verwaltung  der  Württembergischen  Syarkasse.

Art.  36.

Die  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins  kontrolirt  die  Verwaltung  der  Anstalt
  durch  drei  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  aus  ihrer  Mitte  ernannte
Kommissäre.  6

Art.  37.

Dieselben  nehmen  zu  dem  Ende  Theil  an  der  Durchsicht  und  Abhör  der  Rechnungen
und  überzeugen  sich  in  bestimmten  Zeitabschnitten  von  dem  Dasein  der  geeigneten  Urkunden
über  das  Eigenthum  der  Anstalt,  sowie  durch  unvermuthete  Kassenvisitationen  von  der
geordneten  Kassen=  und  Nechnungsführung.