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Art.  38.

Sollten  zwischen  ihnen  und  dem  Vorsteherkollegium  abweichende  Ansichten  über  einen
Gegenstand  vorwalten,  so  unterliegt  er  der  Entscheidung  Seiner  Königlichen
Majestät.

Art.  39.

Die  Ergebnisse  ihrer  Untersuchung  (Art.  37)  sowie  alle  Beschlüsse  der  Vorsteher,
welche  einer  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  bedürfen  (Art.  7,  20,  21
und  22),  werden  durch  die  Centralleitung  Höchstdenselben  vorgetragen.

Art.  40.

Nach  eingeholter  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  (Art.  39)  wird
der  Stand  der  Verwaltung  alljährlich  von  der  Württembergischen  Sparkasse  durch  die
öffentlichen  Blätter  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  mit  der  Beurkundung  der  Kommissäre
  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins  (Art.  36  und  37)  über  die  erfolgte
Abhör  der  Rechnung  und  über  deren  Uebereinstimmung  mit  den  Büchern  der  Anstalt,
sowie  über  das  Vorhandensein  der  Schulddokumente  (Art.  37).

Sechster  Abschnitt.
Auflösung  der  Sparkasse.

Art.  41.

Sollte  im  Verlauf  der  Zeit  durch  unvorhergesehene  Umstände  die  Auflösung  der
Anstalt  eintreten  (Art.  13),  so  soll  der  vorhandene  Vermögensüberschuß  als  bleibende
Stiftung  zum  Besten  der  ärmeren  Volksklassen  (Art.  1,  2  und  3)  erhalten  werden.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufel).