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14.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  30.  Mai  1896.

 

Inhalt:

Gesetz,  sbetosfend  die  Ausfertigung  der  Staatsschuldscheine.  Vom  19.  Mai  1896.  —  Gesetz,  betreffend  die
ung  von  Geldmitteln  für  den  Bau  von  Eisenbahnen  und  für  außerordentliche  Broihease  der  Eisengurschalung
  ue  in  dem  Rechnungsjahr  1896/97.  Vom  19.  Mai  1896.—  Verfügung.  des  Justizministeriums,
betreffend  die  beschliesungen  von  von  Württembergern  in  Ungarn.  Vom  16.  Mai  —  Bekanntmachung
der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betressend  die,  ue  8  Ausstellung  ärztlicher
Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Ehile.  Vom  12.  Mai  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern,  betreffend  bie  Verleihung  der  juristischen  P#la  n  an  den  evangelischen  Verein  in  Tuttlingen.
  Vom  19.  Maie  6.

 

 

Gesetz,
betreffend  die  Ansfertigung  der  Staatsschuldscheine.  Vom  19.  Mai  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer

getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Der  die  Bestimmung  des  Art.  9  Abs.  2  des  revidirten  Staatsschuldenstatuts  vom
22.  Februar  1837  (Reg.  Blatt  S.  105)  abändernde  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  März
1881,  betreffend  die  Staatsschuld  (Reg.  Blatt  S.  172),  wird  dahin  abgeändert,  daß  in
den  künftig  auszustellenden  Staatsschuldscheinen  die  Unterschriften  der  Präsidenten  der
beiden  Kammern  der  Landstände,  eines  Mitglieds  der  ständischen  Schuldenverwaltungs-