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behörde  und  des  Königlichen  Kommissärs  bei  der  Staatsschuldenzahlungskasse  im  Wege
der  mechanischen  Vervielfältigung  herzustellen  sind,  und  die  eigenhändige  Unterschrift  eines
ständischen  Beamten  beizufügen  ist.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  die  ständische  Schuld  waltungsbehörde  unter  verfassungsmäßiger

  Mitwirkung  Unseres  Finanzministeriuns  zu  vollziehen.
Gegeben  Stuttgart,  den  19.  Mai  1896.

Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Pischek.

Geset,
betreffend  die  Beschaffung  von  Geldmitteln  für  den  Ban  von  Eisenbahnen  und  für  außerordentliche
Bedũrfnisse  der  Eisenbahnverwaltung  in  dem  Rechnungsjahr  1896/97.  Vom  19.  Mai  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.

In  dem  Rechnungsjahr  1896/97  ist  der  Bau  einer  Eisenbahn  von  Friedrichshafen
bis  zur  Landesgrenze  gegen  Lindau  in  Angriff  zu  nehmen.  Hiefür  werden  als  erste
Raat4  3300000  —+4
bestimmt.

 

 

Art.  2.
Es  sind  Eisenbahnen  herzustellen:
1)  von  Beilstein  nach  Heilbronn.
Für  diese  Bahn  kommen  als  erste  Rate  einschließlich  des  Mchrbedar  für  die

Bahnstrecke  Marbach  —Beilstein  zur  Verwendung  ’500000  MA
2)  von  Münsingen  nach  Schelklingen.
Für  diese  Bahn  kommen  als  erste  Rate  zur  Verwendung  300000  4

Mit  der  baulichen  Ausführung  dieser  beiden  Bahnen  ist  dann  vorzugehen,  wenn
der  Eisenbahnverwaltung  von  den  Betheiligten  der  für  den  Bahnbau  und  dessen  Zugehör
dauernd  erforderliche  Grund  und  Boden  kosten=  und  lastenfrei  zum  Eigenthum  über-