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wiesen  und  der  vorübergehend  nöthige  Grund  und  Boden  kostenfrei  zur  Verfügung
gestellt,  oder,  statt  der  Eigenthumsüberweisung,  genügende  Sicherheit  für  ldie  Erstattung
der  für  die  Bahn  Beilstein—Heilbronn  zu  909  450  ¾  und  für  die  Bahn  Münsingen—
Schelklingen  zu  320  000  /¾  veranschlagten  Grunderwerbungskosten  geboten  sein  wird.

Art.  3.  "
Für  die  Herstellung  eines  o  auf  der  Prag  an  der  Bahnstrecke  Stuttgart—
Feuerbach  werden  .  .  65000  MA
und  für  die  Erbauung  von  zwei  Wohngebärden  für  Wertstättearbeiter  daselbst
50  000  4
bestimmt.
Art.  4.
Für  die  Vermehrung  des  Fahrbetriebsmaterials  der  Staatseisenbahnen  werden
2500000  A.
bestimmt.
Art.  5.

An  den  Kosten  der  in  Art.  1  und  3  erwähnten  Bauten  sind  die  Kaufschillinge  für
die  Bauplätze  der  Gebäude,  sowie  für  die  Grundflächen  der  Stationsanlagen,  wie  bisher,
von  der  Grundstocksverwaltung  zu  bestreiten.

Aus  verfügbaren  Mitteln  der  Restverwaltung  werden  bestimmt  für  die  Bahnstrecke
Beilstein—  Heilbron.  360000  —

Der  Bedarf  für  die  Bahnstrede  Münsingen—  Schelklingen  ist  zunächst  den  beim  Bau
der  Bahnstrecke  Reutlingen—Münsingen  erübrigten  Restmitteln  zu  entnehmen.

Zur  Deckung  des  weiteren  Aufwands  nach  Art.  1  bis  4  sind  Staatsanlehen  unter
möglichst  günstigen  Bedingungen  aufzunehmen.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  der  Finanzen,  beuglich  der  Aufnahme  der  erforderlichen  Staatsanlehen  durch
die  ständische  Schuldenverwal  gsbehörde  unter  der  verfassungsmäßigen  Mitwirkung
Unseres  Finanzministeriums  zu  vollziehen.

Gegeben  Stuttgart,  den  19.  Mai  1896.
Wilheln.

Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Niecke.  Pischek.

 