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verfügung  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Eheschliehungen  von  Württembergern  in  Ungarn.
Vom  16.  Mai  1896.

Nach  den  am  1.  Oktober  v.  Is.  in  Wirksamkeit  getretenen  ungarischen  Ehegesetzen
haben  Ausländer,  welche  in  Ungarn  eine  Ehe  schließen  wollen,  vorbehältlich  eines  etwaigen
Dispenses  des  Kgl.  ungarischen  Justizministeriums  den  Nachweis  beizubringen,  daß  der
beabsichtigten  Eheschließung  nach  den  Gesetzen  ihres  Heimathlandes  kein  Hinderniß  entgegensteht
  (Unbedenklichkeits-Attest).  Dabei  genügt  übrigens  in  denjenigen  Fällen,  in
welchen  es  sich  um  eine  Eheschließung  zwischen  einem  ungarischen  Staatsangehörigen  und
einer  Ausländerin  handelt,  der  Nachweis,  daß  die  Ausländerin  nach  den  Gesetzen  ihrer
Heimath  das  zur  Eheschließung  vorgeschriebene  Lebensalter  erreicht  habe  und  die  erforderliche
  persönliche  Fähigkeit  besitze  (Ehefähigkeits-Attest).

Vgl.  §§.  109  und  113  Abs.  3  des  ungarischen  Gesetzartikels  XXXI  vom
Jahr  1894  über  das  Eherecht  und  §.  51  des  ungarischen  Gesetzartikels  XXNITI
vom  Jahr  1894  über  die  staatlichen  Matriken.)

Mit  Rücksicht  hierauf  wird  verfügt,  daß  für  württembergische  Staatsangehörige,
welche  in  Ungarn  eine  Ehe  schließen  wollen,  der  erwähnte  Nachweis  von  demjenigen
(württembergischen)  Amtsgericht  auszustellen  ist,  in  dessen  Bezirk  der  oder  die  Verlobte
  wohnt  oder  vor  etwaigem  Wegzug  zuletzt  gewohnt  hat.  Ist  ein  solcher  Wohnort
in  Württemberg  nicht  ermittelt,  so  ist  dasjenige  (württembergische)  Amtsgericht  zuständig,
in  dessen  Bezirk  der  oder  die  Verlobte  geboren  ist.

*)  Die  angeführten  Gesetzesbestimmungen  (Deutsche  Ausgabe  dieser  Gesetze:  Märkus,  die  ungarischen
kirchenpolitischen  Gesetze,  Budapest  1895)  lauten:

§.  109:  „Wenn  ein  ungarischer  Staatsbürger  mit  einer  Ausländerin  im  Auslande  oder  in  Ungarn  eine
Ehe  schließt,  so  ist  die  Giltigkeit  der  Ehe,  mit  Ausnahme  der  Ehemündigkeit  und  der  Handlungsfähigkeit  der
Frau,  nach  ungarischem  Gesetze  zu  beurtheilen.“

§.  113  Abs.  3:  „Wenn  ein  Ausländer  in  Ungarn  eine  Ehe  schließen  will,  müssen  auf  das  Aufgebot  die
Bestimmungen  des  ungarischen  Gesetzes  angewendet  werden.  Der  Ausländer  muß  überdies  noch  bescheinigen,
daß  gegen  seine  Ehe  im  Sinne  der  Gesetze  seines  Heimathstaates  kein  Hinderniß  besteht.  Der  Justizminister
kann  von  der  Beibringung  dieser  Bescheinigung  Dispensation  ertheilen.“

§.  51:  „Das  Aufgebot  einer  in  Ungarn  zu  schließenden  Ehe  eines  Ausländers  kann  nur  in  dem  Falle
angeordnet  werden,  wenn  mit  dem  Zeugnisse  der  zuständigen  ausländischen  Behörde  nachgewiesen  ist,  daß  der
Ehe  des  Ausländers  gemäß  der  Gesetze  seines  Vaterlandes  keine  Hindernisse  entgegenstehen,  oder  wenn  der
Justizminister  die  Beibringung  desselben  erlassen  hat  (§.  113  Abs.  3  des  Ehegesetzes).“