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Die  den  Nachweis  enthaltende  Urkunde  ist,  auf  Grund  vorgängiger  Prüfung  der
materiellen  Erfordernisse  der  Eheschließung  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen
(ogl.  insbesondere  88.  28  bis  40  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875,  Reichsgesetzblatt  Seite  23  ff.,  und
§.  37  f.  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  17.  April  1891,
Reg.  Blatt  Seite  59  ff.),  in  nachstehender  Form  auszustellen,  und  zwar

bei  Staatsangehörigen  männlichen  Geschlechts:

„daß  der  beabsichtigten  Eheschließung  nach  den  in  Württemberg  geltenden
Gesetzen  kein  Hinderniß  entgegensteht.“

bei  Staatsangehörigen  weiblichen  Geschlechts:

„daß  die  Braut  nach  den  in  Württemberg  geltenden  Gesetzen  das  zur  Eheschließung
  vorgeschriebene  Lebensalter  erreicht  hat  und  die  erforderliche  persönliche
Fähigkeit  besitzt."

Die  Urkunden  sind  mit  dem  Amtssiegel  zu  versehen  und  bedürfen  keiner  Beglaubigung
  (val.  Art.  1  Abs.  1  des  Staatsvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der
Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  vom  25.  Februar  1880,  Reichsgesetzblatt  von  1881
Seite  4  ff.).

Stuttgart,  den  16.  Mai  1896.
Faber.

Hekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche
in  Thile.  Vom  12.  Mai  1896.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  vorbezeichneten  Betreff  erlassene
Bekanntmachung  vom  27.  April  d.  Is.  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1896
Nr.  19  S.  111)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  12.  Mai  1896.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.