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versügung  des  Ministeriums  der  answärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Abändernng  der  Wwürttembergischen  posterdunug  vom  27.  Juni  1892.
Vom  30.  Mai  1896.

Die  Postordnung  vom  27.  Juni  1892  hat  folgende  Abänderungen  erhalten:

1.  Im  §.  22  „Postnachnahmesendungen“  erhält  der  Absatz  lI  folgende  veränderte

  Fassung:

I.  Postnachnahmen  sind  bis  zu  vierhundert  Mark  einschließlich  bei  Briefen,  Postkarten,
Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  bei  Packeten  zulässig.  «

Ferner  ist  der  2.  Satz  im  Absatz  IV,  wie  folgt,  abzuändern:

Wird  die  Sendung  nicht  innerhalb  7  Tagen  nach  dem  Eingange  eingelöst,  so  wird
sie  an  den  Aufgeber  zurückgesandt,  sofern  nicht  zunächst  eine  Unbestellbarkeits-Meldung
an  die  Aufgabe-Postanstalt  zu  erlassen  ist  (§.  48).

2.  Der  §.  24  „Postaufträge  zu  Bücherpostsendungen“  wird  aufgehoben  und

ist  zu  streichen.

3.  Im  §.  25  „Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen“  ist  im  Absatz  V  unter

A  a)  und  b)  statt  „Ortsbestellbezirk  der  Postanstalten“  bz.  „Landbestellbezirk
der  Postanstalten“  zu  setzen:

„Ortsbestellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalten“  bz.  „Landbestellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalten“.


4.  Im  §.  46  „Berechtigung  des  Empfängers  zur  Abholung  der  Briefe  2c.“  erhält

  der  Absatz  IV  nach  Punkt  2)  folgenden  Zusatz:

3)  wenn  es  sich  um  Einschreibsendungen,  Postanweisungen,  telegraphische  Postanweisungen
  und  Sendungen  mit  Werthangabe  handelt,  welche  vom  Absender  mit  dem
Vermerk  „Eigenhändig“  versehen  sind;

EGleichzeitig  ist  der  bisherige  Punkt  3)  mit  4)  zu  bezeichnen.

Vorstehende  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  Juni  1896  in  Kraft.

Den  30.  Mai  1896.
Mittnacht.

 

Gedruckt  bei  G.  Haffelbrink  Chr.  Scheufel)