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andererseits  über  Echterdingen  und  Bernhausen  nach  Neuhausen  a.  F.  diejenigen
Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,
welche  nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plane  für  dieses  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  Ziff.  2  der  Konzessionsurkunde  ist  der  Bau  der  Bahn  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  vorzunehmen,  welche  in  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
  vom  5.  Juli  1892  (veröffentlicht  im  Reichsgesetzblatt  vom  21.  Juli  1892)  enthalten
  sind.

Der  Bahnhof  in  Möhringen  soll  auf  die  nordöstliche  Seite  des  Dorfs  neben  die
Straße  Degerloch—  Möhringen  verlegt  werden,  was  eine  Verlegung  der  Bahn  von
Möhringen  nach  Hohenheim  auf  die  Länge  von  etwa  1  km  mit  sich  bringt.  Die  Bahnstrecke
  Möhringen—  Vaihingen  erhält  südwestlich  von  dem  Dorf  Möhringen  an  der  Straße
von  Möhringen  nach  Vaihingen  einen  Haltepunkt  und  in  Baihingen  Anschluß  an  die
Staatsbahn.  Die  Bahnstrecke  Möhringen—Neuhausen  zweigt  bei  dem  angeführten  Haltepunkt
  von  der  Bahnlinie  Möhringen—  Vaihingen  ab,  führt  über  den  Haltepunkt  Unteraichen
  nach  der  Station  Echterdingen,  von  da  zu  der  Station  Bernhausen,  dann  über
den  Haltepunkt  Sielmingen  zu  der  Station  Neuhausen,  die  an  das  westliche  Ende  des
Dorfes  neben  die  Straße  zu  liegen  kommt.

In  dem  Verfahren  zum  Zwecke  der  Zwangsenteignung  wird  die  Filderbahn-Gesellschaft
  durch  den  Ingenieur  Ferdinand  Schäcke  in  Stuttgart  oder  durch  Karl
Kühner  von  Degerloch  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  10.  Juni  1896.
Wilhelm.

Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Pischek.