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Küönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Ulm  zur  Erwerbung  des  für  die  Vergrößerung

des  neuen  Friedhofs  in  den  Wannenäckern  auf  Markung  Ulm  erforderlichen  Grundeigenthums
im  Wege  der  Jwangsenteignung.  Vom  10.  Juni  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Stadtgemeinde  Ulm  wird  ermächtigt,  die  Grunderwerbungen,  welche  nothwendig
werden,  um  die  in  den  Wannenäckern  auf  den  Parzellen  Nro.  4.  1243|45,  1248|50
der  Markung  Ulm  an  der  Stuttgarter  Straße  in  Angriff  genommene  neue  Friedhofanlage
  im  ungefähren  Umfang  von  4  Hektar  50  Ar  auf  eine  den  Bedürfnissen  der
Stadt  Ulm  entsprechende  Fläche  im  ungefähren  Gesammtumfang  von  8  Hektar  durch
Erbreiterung  der  ursprünglichen  Anlage  auszudehnen,  im  Wege  der  Zwangsenteignung

zu  bewerkstelligen.
In  dem  Verfahren  zum  Zwecke  der  Zwangsenteignung  wird  die  Stadtgemeinde  Ulm

als  Unternehmerin  durch  den  Oberbürgermeister  Wagner  in  Ulm  vertreten.
Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Negierung  für  den  Donankreis  bestellt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  10.  Juni  1896.
Wilhelm.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Pischek.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  Chr.  Scheufel9.  ——