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17.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  30.  Juni  1896.

Inhalt:

Verfügung  der  Misterien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  die  Erledigung  von  Ersuchen  Königlich  Niederländischer
  Behörden  um  nschlamahmen,  in  Strafsachen.  Vom  15.  Juni  1896.  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  das
Württembergische  Kulhersift  Gensihnben  in  Sluttgart.  Vom  22.  Juni  1896.  —  Bekanntmachung  des
Rinamio  sertonh  mwirssgenn  die  8  n  det  Benemung  der  Staatsschuldenzahlungskasse  und  der  Staats-«

  «  hhalter.  Vom  25.  Juni  1896.

V  2

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,
betreffend  die  Erledigung  von  Ersuchen  Königlich  Niederländischer  Behörden  uin  Keschlagnahmen
in  Strassachen.  Vom  15.  Juni  1896.

Von  der  Königlich  Niederländischen  Regierung  wird  die  Auffassung  vertreten,  daß
es  den  dortigen  Behörden  gesetzlich  nicht  gestattet  sei,  auf  Ersuchen  Deutscher  Behörden
Gegenstände,  welche  sich  in  den  Niederlanden  befinden  und  für  ein  in  Deutschland  schwebendes
  Strafverfahren  von  Bedeutung  sind,  zu  beschlagnahmen.  Eine  Ausnahme  hievon
soll  nur  dann  eintreten,  wenn  es  sich  um  eine  von  Deutschen  Behörden  beantragte,  in  den
Niederlanden  zur  Ausführung  zu  bringende  Auslieferung  handelt.  Die  Beschlagnahme
soll  sich  aber  auch  in  diesem  Falle  auf  Gegenstände  beschränken,  welche  an  und  bei  dem
Anszuliefernden  vorgefunden  werden.