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Mit  Bezug  hierauf  wird  bestimmt,  daß  in  Strafsachen  auf  Ersuchen  Königlich  Niederländischer
  Behörden  Gegenstände  nur  daun  mit  Beschlag  zu  belegen  sind,  wenn  eine
Auslieferung  an  die  Niederlande  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll  und  die  Gegenstände
  an  und  bei  der  auszuliefernden  Person  gefunden  werden.

Stuttgart,  den  15.  Juni  1896.
Faber.  Pischek.
ekanntmachung  des  Ministerinms  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
betressend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  das  Württembergische  eutherstift
(Pfarrsöhneheim)  in  Stuttgart.  Vom  22.  Juni  1896.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  21.  Juni  d.  J-.  allergnädigst  geruht,  dem
Württembergischen  Lutherstift  (Pfarrsöhneheim)  in  Stuttgart  die  juristische
Persönlichkeit  auf  Grund  der  vorgelegten  Satzungen  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter
zu  verleihen.

Stuttgart,  den  22.  Juni  1896.
Sarwey.

Lekauntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffeud  die  veränderte  Benennung  der  Staatsschuldenzahlungskasse  und  der  Staatsschuldenzahlungskafsenbuchhalter.
  Vom  25.  Juni  1896.

Nachdem  der  Beschluß  der  Ständeversammlung,  die  Benennung  Staatsschuldenzahlungskasse
  in  „Staatsschuldenkasse“  und  die  Benennung  Staatsschuldenzahlungskassenbuchhalter
  in  „Staatsschuldenbuchhalter“  abzuändern,  von  Seiner  Königlichen
Majestät  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  Juni  1896  genehmigt  worden
ist,  wird  diese  Aenderung  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

27½  den  25.  Juni  1896.

Riecke.

 

Gedruckt  bei  G.  Hafselbrink  (Ehr.  Scheufel)g.