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18.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag  den  17.  Juli  1896.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Königlichen  Verordnmung  vom  13.  Februar  1877  über  die
L4nd  igkeit  der  Behörden  und  Beamten  zur  Verhängung  von  Lednungstüasen  gegen  die  ihnen  untergebenen
eamten.  Vom  28.  Juni  1896.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  erlängernng  der  Sefugniß  der  Württembergischen  Nokenben  in  Siuttgart  zur  Ausgabe  von
Banknoten.  5.  Juni  1896  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  das  ro  m  an  der  zur  Ausstellung  von  r——  aen  über  die  wi  Leuscheftliche  Besahiaung

für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.  Vom  30.  Ban  uni
machung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffen  die  Frachtermähigt  ung  für  M  *  Handlungsreisenden
  auf  österreichischen  Eisenbahnen.  Vom  3.  Juli  1896.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern,  betreffend  die  Beglaubigung  von  Fischversandtgefässen  für  den  Eisenbahnverkehr.  Vom  3.  Juli  1896.

 

 

 

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Abänderung  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  Februar  1677  über  die  Buständigkeit
der  Behörden  und  Beamten  zur  Verhängung  von  Grdnungsstrafen  gegen  die  ihnen  untergebenen
teamten.  Vom  28.  Juni  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  77  des  Beamtengesetzes  vom  28.  Juni  1876  (Reg.  Blatt  S.  211)
und  unter  Bezugnahme  auf  §.  2  der  Verordnung  vom  20.  Dezember  1876  (Reg.  Blatt
von  1877  S.  5)  und  auf  die  Verordnung  vom  5.  Jannar  1896  (Reg.  Blatt  S.  3)  verordnen
  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Hinter  §.  11  a  der  Verordnung  vom  13.  Februar  1877  wird  folgender  neue  Paragraph

  eingefügt:
8.  11b.

Tie  im  8.  10  bezeichnete  Strafbefugniß  steht  wegen  Verfehlungen  im  Dienste  selbst