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Bekauntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Frachtermäßigung  für  Musterkoffer  von  Handlungsreisenden  auf  österreichischen
Eisenbahnen.  Vom  3.  Juli  1896.

Nachdem  die  mit  der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  24.  Dezember
  1891,

betreffend  Tarifermäßigungen  für  Handlungsreisende  auf  den  im  Geltungsbereiche
des  Zonentarifs  stehenden  österreichischen  Eisenbahnen  (Reg.  Blatt  S.  328  ff.),

veröffentlichten  Bestimmungen  des  Reglements,  betreffend  die  Gewährung  des  ermäßigten
Gepäcktarifs  für  Musterkoffer  von  Handlungsreisenden  auf  den  österreichischen  Eisenbahnen
  neuerdings  einige  Aenderungen  erfahren  haben,  werden  nachstehend  die  neuen
Bestimmungen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  unter  dem  Anfügen,  daß  zur  Ausstellung
  der  Legitimationskarten  bis  auf  Weiteres  die  bisherigen  Formulare  zu  verwenden
  sind.

Dabei  werden  einem  Ersuchen  des  K.  und  K.  österreichischen  Eisenbahnministeriums
entsprechend  die  K.  Stadtdirektion  Stuttgart  und  die  K.  Oberämter  unter  Bezugnahme
auf  die  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1891  (Reg.  Blatt  S.  206)  angewiesen,  ein  Verzeichniß
  der  von  ihnen  ausgestellten  Legitimationskarten  periodisch  etwa  halbjährlich  der
K.  und  K.  Staatsbahnverwaltung  in  Wien  direkt  zu  übersenden.

Stuttgart,  den  3.  Juli  1896.
Pischek.

Ermäßigter  Gepäcks-Tarif  für  Musterkoffer  von  Handlungsreisenden
auf  österreichischen  Eisenbahnen.

Für  die  Musterkoffer  jener  Handlungsreisenden,  welche  sich  als  dieser  Berufsklasse  angehörend,
mit  einer,  den  Namen  des  Reisenden  und  dessen  Firma,  Anzahl  und  Inhalt  der  mitgeführten  Koffer,
die  Unterschrift  des  Inhabers  und  die  Bestätigung  der  competenten  Behörde  enthaltenden  Legitimationskarte
  ausweisen,  sind  auf  den  im  Geltungsbereiche  des  Zonentarifes  stehenden  österreichischen  wisenbahnen,
  für  je  10  Kilogramm  und  für  jedes  Kilometer  0-1  kr.  zu  entrichten.