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Derzeit  findet  der  Zonentarif  Anwendung  auf  nachstehenden  Bahnen:

K.  k.  österr.  Staatsbahnen,

„„,  priv.  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn,

„„  „  Oesterr.  Nordwestbahn  und  Südnorddeutsche  Verbindungsbahn,
Priv.  österr.-ungar.  Staats-Eisenbahn-Gesellschaft,

K.  k.  priv.  Graz-Köflacher  Eisenbahn=  und  Berzban-Gesellschaft,
„  „  „  Eisenbahn  Wien—Aspang,

½  ½%  „  Bäöhmische  Nordbahn,

„„  „  Aussig-Teplitzer  Eisenbahn,

A.  priv.  Buschtöhrader  Eisenbahn,

K.  k.  priv.  Bähmische  Commereialbahnen,

K.  u.  k.  Militärbahn  Banjaluka—Doberlin.

Auf  den  im  Betriebe  dieser  Bahnen  befindlichen  Linien,  welche  nicht  im  Geltungsbereiche  des
Zonentarifes  stehen,  findet  der  ermäßigte  Tarif  für  Musterkoffer  keine  Anwendung.

Die  Legitimations-Karten  sind  von  den  zur  Ausfertigung  derselben  berusenen  Behörden  nach
dem  am  Fuße  gegebenen  Muster  aufzulegen.  Diese  Behörden  werden  dringend  eingeladen,  um  eine
mißbräuchliche  Benützung  der  Legitimationen  hintanzuhalten,  bei  Ausfertigung  derselben  mit  größter
Rigorosität  vorzugehen  und  über  deren  Ausgabe  ein  Verzeichniß  zu  führen.  Die  Legitimationen
dürsen  ausgegeben  werden:

1.  an  die  Inhaber  protokollirter  Geschäfte  und  deren  eigene  Angestellten,

2.  „  „  „  nicht  protokollirter  Geschäfte  und  deren  eigene  Angestellten,

3.,  Handels-Agenten,  welche  ihre  Geschäfte  persönlich  besorgen,
insoferne  der  Sitz  der  betreffenden  Firma  sich  im  Amtsbezirke  der  zur  Ausfertigung  der  Legitimationen
befugten  Behörde  befindet.

Dagegen  dürfen  Legitimations-Karten  nicht  ausgegeben  werden  an  die  Gehilfen  der  Handels-Agenten.


In  Verlustfällen  können  als  solche  zu  bezeichnende  Dublikate  der  Legitimationen  mit  gleichen
Ordnungsnummern  wie  die  Originale  ausgegeben  werden.

Die  Legitimations-Karten  haben  Gültigkeit  für  die  Dauer  eines  Kalenderjahres  und  sind  bei
Aufgabe  von  Reisegepäck  am  Schalter  mit  der  Fahrlegitimation  vorzuweisen.  Zur  Constatirung  der
Identität  des  Besitzers  hat  derselbe  über  Verlangen  die  Namenssertigung  zu  leisten.