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Neue  organische  Bestimmungen  für  die  Kunstschule.

S.  1.

Die  Kunstschule,  welcher  der  Charakter  einer  akademischen  Lehranstalt  zukommt,
hat  den  Zweck,  Künstler  in  den  Fächern  der  Bildhauerkunst  und  der  Malerei
auszubilden.

Auch  ist  an  der  Anstalt  die  Einrichtung  getroffen,  um  die  Kupferstecherkunst
erlernen  zu  können.

S.  2.

Der  Unterricht  an  der  Kunstschule  ist  theils  ein  vorbereitender,  theils  ein
spezieller  Fachunterricht,  nach  welch'  letzterem  die  Anstalt  sich  gliedert  in

1)  eine  Bildhauerschule,

2)  eine  Malerschule  mit  den  Abtheilungen  für

a)  Landschaftsmalerei,

b)  figürliche  Malerei,

3)  eine  Kupferstecherschule.
§.  3.

Der  vorbereitende  Unterricht  hat  zum  Gegenstand  das  Zeichnen,  und  wird
hier  zunächst  im  Zeichnen  von  einfachen  runden  Gegenständen,  Köpfen  und  einzelnen
Körpertheilen  Anleitung  gegeben,  späterhin  im  Zeichnen  nach  der  anatomischen  Gypsfigur,
nach  antiken  Figuren  und  nach  der  Natur  (Köpfe  und  Akte)  unterrichtet.  Auch  erhalten
die  Schüler  Gelegenheit  im  Zeichnen  von  Gewandungen.

Neben  dem  figürlichen  Zeichnen  besteht  ein  Unterricht  im  landschaftlichen
Zeichnen,  im  Winter  nach  landschaftlichen  Vorlegeblättern,  im  Sommer  nach  der  Natur.

S.  4.
In  der  Bildhauerschule  wird  sodann  in  allen  Theilen  der  Modellir=  und  der
Bildhauerkunst  unterrichtet  und  namentlich  auch  zum  Entwerfen  und  Ausführen  eigener
plastischer  Arbeiten  Anleitung  gegeben.