S.  10.

Als  Lehrmittel  für  den  Unterricht  an  der  Kunstschule  dienen  theils  Vorlegeblätter,
Gypsabgüsse,  das  lebende  Modell,  Kupferstiche,  die  Bibliothek  der  Schule  u.  s.  w.,  theils
die  Gegenstände  aus  den  verschiedenen  Abtheilungen  der  Staatskunstsammlung  (der
Gemäldegallerie,  der  plastischen  Sammlung,  der  Kupferstichsammlung).

Es  werden  aber  auch  von  den  Lehrern  mit  den  Zöglingen  Exkur  sionen  vorgenommen,
  theils  zu  Aufnahme  nach  der  Natur,  theils  zu  Besichtigung  von  auswärtigen
Kunstwerken.

S.  11.

Für  Ertheilung  des  Unterrichts  an  der  Kunstschule  ist  eine  entsprechende  Anzahl  von
Hauptlehrern  —  Professoren  —  angestellt,  neben  welchen  einige  weitere  Lehrer
als  Fachlehrer,  Hilfslehrer  2c.  (vergl.  Gesetz  vom  28.  Juni  1876,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Staatsbeamten)  wirken.

§.  12.
Das  Schuljahr  beginnt  je  im  Herbste  eines  Jahrs  und  ist  in  zwei  Semester
abgetheilt.
F.  13.
Die  Aufnahme  von  Schülern  in  die  Kunstschule  findet  je  zum  Beginn  eines
Semesters,  also  im  Herbst  und  im  Frühjahr  statt.
In  der  Zwischenzeit  wird  eine  Aufnahme  nur  aus  besonderen  Gründen  vorgenommen.

K..  14.

Außer  den  ordentlichen  Schülern,  welche  zur  regelmäßigen  Theilnahme  an  dem  gesammten,
  für  die  verschiedenen  Abtheilungen  vorgesehenen  Unterricht  verpflichtet  sind,
können  nach  Maßgabe  der  Raumverhältnisse  auch  außerordentliche  Schüler,  welche  am
Unterricht  nur  insoweit  Theil  nehmen,  als  ihre  besonderen  persönlichen  Verhältnisse  es
ihnen  gestatten,  zugelassen  werden.

S.  15.
Die  Anmeldung  zur  Aufnahme  als  ordentlicher  oder  außerordentlicher  Schüler
geschieht  auf  mündlichem  oder  schriftlichem  Wege  bei  dem  Direktor  der  Kunstschule.