178

8.  16.

Wer  die  Aufnahme  als  Schüler  nachsucht,  hat  sich,  neben  dem  Nachweise  der  elterlichen
  oder  vormundschaftlichen  Einwilligung  zum  Eintritt  in  die  Anstalt,  über  eine
hinreichend  genossene  Schulbildung,  über  sittlich  gute  Aufführung,  sowie  über  den  Besitz
der  erforderlichen  speziellen  Vorbildung  auszuweisen  und  zu  diesem  Behufe  die  nöthigen
Zeugnisse  wie  auch  geeignete  Probearbeiten  vorzulegen.

8.  17.
Die  Aufnahme  ist  zunächst  immer  eine  probeweise  und  wird  erst  dann  eine  definitive,
wenn  sich  die  hinreichende  Befähigung  des  Schülers  unzweifelhaft  herausgestellt  hat.
8.  18.

Die  Probeaufnahme  in  die  Zeichenklasse  wird  von  dem  Direktor  der  Anstalt  im
Einverständniß  mit  dem  betreffenden  Lehrer  verfügt;  jede  Aufnahme  in  die  Fachschulen,
sowie  die  definitive  Aufnahme  unterliegt  der  Entscheidung  des  Lehrerkonvents.

8.  18.

Die  in  die  Kunstschule  aufgenommenen  Schüler  werden  am  Beginn  des  Semesters,
unter  Zustellung  eines  Exemplars  der  Schulgesetze,  auf  letztere  durch  den  Direktor
der  Anstalt  verpflichtet.

8.  20.

Bei  der  Aufnahme  ist  von  jedem  Schüler  ein  Eintrittsgeld  zu  entrichten.

§.  21.

Für  den  Genuß  des  Unterrichts  an  der  Kunstschule  haben  sämmtliche  Schüler  derselben
  ein  angemessenes  Unterrichtsgeld  zu  bezahlen,  welches  je  beim  Beginn  eines
Semesters  auf  dasselbe  vorauszubezahlen  ist.

Eine  Rückerstattung  des  bezahlten  Unterrichtsgeldes  findet  nicht  statt.

§.  22.

Solchen  ordentlichen  Schülern,  welche  sich  durch  obrigkeitliches  Zeugniß  als  mittellos
ausweisen,  kann,  wenn  sie  über  Talent,  Fleiß  und  sittliches  Verhalten  ein  gutes  Zeugniß