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haben,  vom  zweiten  Semester  an  das  Unterrichtsgeld  ganz  oder  theilweise  nachgelassen
werden.
8.  23.

Außerordentliche  Schüler  haben,  wie  die  ordentlichen,  ein  Eintritts=  und  Unterrichtsgeld
  zu  entrichten.

Wer  ausschließlich  am  Abendakt  Theil  nimmt,  hat  dagegen  nur  ein  angemessenes
Unterrichtsgeld  zu  bezahlen.

Auch  hier  findet  Vorausbezahlung  statt  und  ist  Rückerstattung  ausgeschlossen.

F.  24.

An  bedürftige  inländische  und  definitiv  aufgenommene  ordentliche  Schüler,  welche
sich  nach  Talent,  Fleiß  und  Verhalten  einer  Staatsunterstützung  würdig  erwiesen  haben,
werden  zur  Fortsetzung  ihrer  Studien  an  der  Anstalt  Stipendien  verliehen.

§.  25.

Zu  Belebung  des  Fleißes  der  Schüler  werden  im  Laufe  eines  Schuljahres  in  den
verschiedenen  Schulabtheilungen  Konkurrenzarbeiten  aufgegeben,  und  sodann  die
Verfasser  der  besten  unter  diesen  Arbeiten  mit  Geldprämien  bedacht,  beziehungsweise
durch  Ankauf  ihrer  Arbeiten  für  die  Schule  ausgezeichnet.

Das  Nähere  hierüber  wird  besonders  festgesetzt.

g.  26.

Die  im  erforderlichen  Falle  in  Anwendung  zu  bringenden  Disziplinarmittel  sind:
einfacher  Verweis,  durch  den  betreffenden  Lehrer  oder  durch  den  Direktor  der  Anstalt,
geschärfter  Verweis,  vor  dem  Lehrerkonvent,

Entziehung  des  Genusses  von  Benefizien  und  Stipendien  (§§.  22,  24),
Bedrohung  mit  dem  Ausschlusse,
wirklicher  Ausschluß  aus  der  Anstalt,  und  zwar  für  eine  bestimmte  Zeitdauer,
oder  für  immer.
S.  27.

Der  Ausschluß  aus  der  Anstalt  wird  insbesondere  verfügt
wegen  öfteren  oder  längeren  unentschuldigten  Wegbleibens  von  der  Schule,
wegen  hartnäckigen  Ungehorsams,
wegen  unsittlichen  Lebenswandels  oder  gemeiner  Vergehen.