180

g.  28.

Am  Ende  des  Wintersemesters  findet  eine  öffentliche  Ausstellung  von

Schülerarbeiten  statt.
§.  29.

Diejenigen  Zöglinge  in  den  einzelnen  Schulabtheilungen,  welche  sich  durch  ihre
Fortschritte  besonders  hervorthun,  werden  bei  der  in  §.  28  genannten  Ausstellung  durch
Zuerkennung  von  Preisen  und  Belobungen,  beziehungsweise  durch  Ankauf  der
betreffenden  Arbeit  für  die  Schule  ausgezeichnet.

Das  Nähere  hierüber  wird  durch  ein  besonderes  Statut  festgesetzt.

g.  30.

Auf  jeweiliges  Verlangen,  jedenfalls  aber  bei  seinem  ordentlichen  Abgang  von  der
Kunstschule,  erhält  jeder  Schüler  derselben  ein  Zeugniß  über  Sitten,  Fleiß  und
Fortschritte.

Die  Auszeichnung  eines  Schülers  durch  Zuerkennung  eines  Preises,  einer  Konkurrenzprämie,
  einer  Belobung  bezw.  der  Ankauf  einer  Arbeit  für  die  Schule  wird  in
den  Zeugnissen  besonders  bemerkt.

S.  31.

Die  längste  Dauer  des  Verbleibens  an  der  Kunstschule  ist  im  Ganzen

auf  8  Jahre  festgesetzt.
geset  S.  32.

Die  Kunstschule  untersteht  dem  K.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens;
die  unmittelbare  Verwaltung  derselben  wird  von  dem  Direktor  und  dem
Lehrerkonvent  besorgt.

F.  33.

Der  Direktor,  welcher  den  Rang  auf  der  V.  Stufe  der  Rangordnung  hat,  wird
von  Seiner  Königlichen  Majestät  auf  den  Vorschlag  des  Ministeriums  des
Kirchen=  und  Schulwesens  nach  Einvernehmen  des  Lehrerkonvents  aus  der  Zahl  der
Hauptlehrer  der  Anstalt  je  auf  die  Dauer  von  zwei  Schuljahren  ernannt.

Die  Wiederernennung  desselben  Direktors  in  dem  unmittelbar  darauffolgenden  zweijährigen
  Zeitraum  ist  ausgeschlossen.