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Der  neu  ernannte  Direktor  wird  von  seinem  Vorgänger,  in  Fällen,  in  welchen
dies  nicht  möglich  ist,  von  dem  Ministerium  in  Pflichten  genommen  und  in  sein  Amt
eingeführt.

Derselbe  hat  nach  außen  die  Schule  in  allen  ihren  Beziehungen,  sowohl  dem  Publikum
als  den  öffentlichen  Behörden  gegenüber,  zu  vertreten.

Er  ist  aber  auch  für  einen  möglichst  guten  Stand  derselben  in  Beziehung  auf
Unterricht,  Disziplin  und  ökonomische  Verwaltung  verantwortlich.

Er  verpflichtet  das  an  der  Anstalt  angestellte  Lehr-,  Amts=  und  Dienstpersonal  und
führt  die  Aufsicht  über  dasselbe  mit  allen  hieraus  fließenden  Befugnissen.

Er  verpflichtet  die  in  die  Anstalt  aufgenommenen  Schüler  und  besorgt,  nächst  den
einzelnen  Lehrern,  die  Aufrechterhaltung  der  Disziplin  unter  den  Schülern.

Er  beruft  endlich  den  Lehrerkonvent  der  Schule,  leitet  die  Berathungen  und  vollzieht
die  Beschlüsse  desselben.

Das  Nähere  über  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  seines  Amtes  wird  durch  eine
besondere  Dienstinstruktion  bestimmt.

.  34.

Im  Falle  seiner  Verhinderung  wird  der  Direktor  in  der  Leitung  der  Kunstschule,
woferne  nicht  hierüber  besondere  Verfügung  getroffen  wird,  durch  seine  nächsten  Vorgänger
in  diesem  Amt  vertreten.

g.  36.

Zur  Unterstützung  in  der  Führung  der  Vorstandschaft,  insbesondere  zur  Besorgung
sämmtlicher  bei  der  Kunstschule  vorkommender  Kanzleigeschäfte,  ist  dem  Direktor  ein
eigener  Beamter  beigegeben,  dessen  Dienstobliegenheiten  des  näheren  durch  eine  besondere
Dienstinstruktion  geregelt  werden.

z.  36.

Der  Lehrerkonvent  der  Kunstschule  besteht,  unter  dem  Vorsitze  des  Direktors,
aus  sämmtlichen  in  der  Eigenschaft  als  Hauptlehrer  angestellten  Lehrern  der  Anstalt,  einem
Vertreter  der  Baukunst,  sowie  aus  solchen  weiteren  Mitgliedern,  welchen  etwa  durch  besondere
  Verfügung  Sitz  und  Stimme  im  Lehrerkonvent  eingeräumt  wird.

8.  37.
Die  ordentlichen  Mitglieder  des  Lehrerkonvents  haben  ihre  Stelle  immer  vor  den

zuletzt  genannten  außerordentlichen.
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