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Im  übrigen  bestimmt  sich  die  Sitz-  und  Stimmordnung  im  Lehrerkonvent  bei  den
ordentlichen  Mitgliedern  desselben  nach  der  Zeit  ihrer  definitiven  Anstellung  an  der
Kunstschule,  bei  den  außerordentlichen  Mitgliedern  nach  der  Zeit  der  Verleihung  von

Sitz  und  Stimme  an  sie.
S.  38.

Zu  einem  giltigen  Kollegialbeschlusse  wird  die  Anwesenheit  des  Direktors  (oder  seines
Stellvertreters)  und  wenigstens  der  Hälfte  der  Mitglieder  des  Lehrerkonvents  erfordert.

S.  39.

Der  Lehrerkonvent  beschließt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  hat  der  Direktor  (oder  sein  Stellvertreter),  der
sonst  keine  zählende  Stimme  hat,  die  entscheidende  Stimme.

S.  40.

Der  Lehrerkonvent  hat

A.  in  Angelegenheiten,  welche  die  Kompetenz  des  Direktors  übersteigen,  ohne  jedoch
der  Behandlung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  zu  unterliegen,  selbstständig  zu  entscheiden.


Dahin  gehören  insbesondere

Feststellung  des  halbjährlichen  Stundenverzeichnisses  auf  Grund  des  genehmigten
Lehrplanes  der  Schule,

Entscheidung  von  Differenzen  zwischen  einzelnen  Lehrern  in  Beziehung  auf  den  Unterricht
  überhaupt,  oder  auf  die  Wahl  der  Stunden  für  denselben,  oder  die  Verwendung
der  für  Unterricht  und  Studium  bestimmten  Gelasse,

Anschaffung  von  Lehrmitteln  innerhalb  des  Etats,

Verfügung  in  Betreff  der  Exkursionen  mit  Schülern  im  Inlande,

Entscheidung  über  die  Aufnahme  von  Schülern  in  die  Fachschulen,  sowie  über  die
definitive  Aufnahme  der  probeweise  aufgenommenen,

Erkenntniß  über  das  Vorrücken  eines  Schülers  aus  einer  niedereren  Schulabtheilung
in  eine  höhere,

Gewährung  von  Nachlässen  am  Unterrichtsgelde  innerhalb  eines  Viertheils  der
Gesammtsumme  der  Unterrichtsgelder  von  den  Schülern,

Zuerkennung  von  Konkurrenzprämien  und  Ankauf  von  Konkurrenzarbeiten  für  die
Schule,