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Erkennung  auf  Entziehung  des  Genusses  von  Benefizien  und  Stipendien,  auf
Bedrohung  mit  dem  Ausschlusse,  sowie  auf  wirklichen  Ausschluß  aus  der  Anstalt,

Verleihung  von  Auszeichnungen  an  die  Schüler  (oben  §.  29),

Feststellung  der  Schulzeugnisse.

3.  In  den  übrigen  Angelegenheiten  der  Kunstschule  hat  der  Lehrerkonvent  eine
höhere  Entscheidung  einzuholen,  und  zu  diesem  Behufe  durch  die  Direktion  dem  Ministerium
  (vergl.  §.  43)  die  entsprechenden  Anträge  vorzulegen,  beziehungsweise
die  ihm  von  dem  letzteren  aufgetragenen  Gutachten  zu  erstatten.

So  namentlich  „Q

bei  Aenderungen  in  den  statutarischen  Bestimmungen  und  organischen  Einrichtungen
der  Anstalt,

bei  Modifikationen  im  Lehrplan  derselben,

bei  Vorkehrungen  für  den  Unterricht  im  Falle  länger  dauernder  Verhinderung  eines
Lehrers  oder  während  der  Erledigung  einer  Lehrstelle,

bei  Besetzung  erledigter  Lehrstellen  einschließlich  der  Fach=  und  Hilfslehrer,  sowie
des  Verwaltungsamtes  und  der  niederen  Dienste  an  der  Schule,

bei  Errichtung  neuer  Lehrstellen,  Aemter  oder  niederer  Dienste  an  der  Schule,  wie
bei  der  Veränderung  oder  Aufhebung  der  schon  bestehenden,

bei  Einführung  neuer  Unterrichtsmittel  für  die  Schule,  wie  bei  Aenderungen  in
Absicht  auf  die  schon  bestehenden,

bei  Festsetzung  von  Dienstvorschriften  und  Statuten  über  die  Verwaltung  und  Benützung
  der  an  der  Schule  vorhandenen  Unterrichtsmittel,  namentlich  der  Schulbibliothek,

bei  Erlassung  neuer  Anordnungen  und  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Dissziplin,

bei  Rekursen  gegen  die  eigenen  Disziplinarverfügungen  des  Lehrerkonvents,

bei  allen  Fragen,  welche  die  der  Kunstschule  eingeräumten  Lokalitäten  betreffen,

bei  Regulirung  der  Gehalte  und  etwaigen  Nebenbezüge  der  Lehrer,  Beamten  und
niederen  Diener  der  Anstalt,

bei  Verleihung  von  Reiseunterstützungen  an  Lehrer  der  Anstalt  aus  den  hiefür
bestimmten  Etatsmitteln,

bei  Festsetzung  der  Beträge  des  Eintritts=  und  Unterrichtsgeldes  und  anderer  etwa
von  Angehörigen  der  Anstalt  zu  entrichtender  Leistungen,