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bei  Gewährung  von  Nachlässen  am  Unterrichtsgeld  über  den  oben  festgesetzten  Betrag
hinaus,

bei  Verleihung  von  Stipendien,

bei  Entwerfung  des  Etats  der  Kunstschule,

bei  der  Frage  von  der  Deckung  außerordentlicher,  im  Etat  nicht  vorgesehener  Ausgaben,
  wie  andererseits  von  der  Verwendung  etwaiger  bei  der  Verwaltung  der  Anstalt
zu  Tage  getretener  Ueberschüsse.

41.

Zu  den  Berathungen  des  Lehrerkonvents  über  solche  Gegenstände,  bei  welchen  die
Theilnahme  auch  der  Fach=  und  Hilfslehrer  der  Anstalt  als  nothwendig  oder  wünschenswerth
  erscheint,  sind  dieselben,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  beizuziehen.

g.  42.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Lehrerkonvents  hat  der  Verwaltungsbeamte
  ein  fortlaufendes  genaues  Protokoll  zu  führen,  welches  nach  jeder  Sitzung  von
dem  Direktor  unterzeichnet  wird.

S.  43.

Die  Aufsicht  über  die  Kunstschule  wird  unmittelbar,  ohne  eine  Zwischenbehörde,
von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  geführt,  welches  in  künstlerischen
  Fragen  behufs  seiner  näheren  Instruirung  sich  vorbehält,  von  der  bei  ihm  bestehenden
  Kommission  zur  Berathung  in  Angelegenheiten  der  bildenden  Künste,  geeigneten
  Falles  unter  Beiziehung  noch  weiterer  Sachverständiger,  sich  berathen  zu  lassen.

8.  44.

Für  den  Zweck  der  Aussichtsführung  hat  der  Direktor  der  Kunstschule  am  Ende
eines  jeden  Schuljahrs  über  den  ganzen  Zustand  der  Anstalt  in  Beziehung  auf  Unterricht,
  Disziplin  und  ökonomische  Verwaltung  einen  eingehenden  Rechenschaftsbericht,
unter  Beischluß  der  betreffenden  speziellen  Nachweise,  an  das  vorgesetzte  Ministerium  zu
erstatten.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).