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M  20.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  15.  August  1896.

 

Inhalt:
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Dbeilgemeinde  Blaufelden,  Oberamts  Gerabronn,  zur
werbung  des  für  die  Korrektion  des  Huttenbachs  und  der  Duttenbachstraße  im  Etter  Blaufelden  erforderlichen
  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  24.  Juli  1896.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Theilgemeinde  glaufelden,  Gberamte  Gerabronn,  zur  Erwerbung
des  für  die  Korrektion  des  Huttenbachs  und  der  Huttenbachstraße  im  Etter  Hlaufelden  erforderlichen
Erundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  24.  Juli  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Theilgemeinde  Blaufelden,  Oberamts  Gerabronn,  wird  ermächtigt,  die
Grunderwerbungen,  welche  zu  der  von  ihr  beschlossenen  Korrektion  des  Huttenbachs  und
der  Huttenbachstraße  durch  Herstellung  eines  Kanals  von  Zementröhren  und  Höherlegung
und  Erbreiterung  der  Huttenbachstraße  von  der  Staatsstraße  nach  Crailsheim  bis  zum
unteren  breiten  Bett  des  Huttenbachs,  sowie  behufs  Verbesserung  #der  Einmündung  des
letzteren  in  den  Blaubach  im  Etter  Blaufelden  nothwendig  werden,  im  Wege  der  Zwangsenteignung
  zu  bewerkstelligen.