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betreffend  das  Ausscheiden  des  Fleischergewerbes  aus  der  Nahrungsmittel-Industrie-Berufsgenossenschaft
  und  die  Bildung  einer  besonderen  Berufsgenossenschaft  für  dasselbe,
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  31.  August  1896.
Pischek.

Bekauntmachung

betreffend  das  Ausscheiden  des  Fleischergewerbes  aus  der  Nahrungsmittel-Industrie-Berufsgenossenschaft
  und  die  Bildung  einer  besonderen  Berufsgenossenschaft  für  dasselbe.
Vom  14.  August  1896.

Auf  Grund  des  §.  31  Ziff.  4  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  hat  der  Bundesrath
  in  seiner  Sitzung  vom  14.  Juli  1896  beschlossen,  auf  den  Antrag  des  deutschen  Fleischerverbandes
und  den  zustimmenden  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  der  Nahrungsmittel-Industrie-Berufsgenossenschaft
  zu  genehmigen,  daß  die  Betriebe  der  Fleischerei  (XII  b  1  der  Berufs=  [Gewerbe--]
Statistik)  aus  der  Nahrungsmittel-Industrie-Berufsgenossenschaft  ausgeschieden  und  zu  einer  besonderen,
das  Gebiet  des  Reichs  umfassenden  Perufsgenoffenschaft  unter  dem  Namen  „Fleischerei-Berufsgenossenschaft“

  vereinigt  werden,  sowie  daß  diese  Veränderung  am  1.  Januar  1897  in  Wirksamkeit
  trete.

 

Das  Reichs-Versicherungsamt
Dr.  Bödiker.

Bekanntmachung  des  Ministerinme  des  Junern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Evangelischen  Herbergsverein-Tübingen.
  Vom  1.  September  1896.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
27.  Juli  d.  Is.  dem  Evangelischen  Herbergsverein  Tübingen  auf  Grund  der

vorgelegten  Satzungen  und  unter  dem  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  die  juristische  Persönlichkeit
  allergnädigst  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart,  den  1.  September  1896.
Pischek.