189

Verfügnng  des  Mlinisterinms  des  Innern,
betreffend  die  Abgabe  von  Arzueimitteln.  Vom  9.  September  1896.

In  Ausführung  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  13.  Mai  1896  und  im  Anschluß
an  die  Kaiserlichen  Verordnungen  vom  27.  Januar  1890  und  25.  November  1895,
betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln  —  Reichsgesetzblatt  1890  S.  9  und  1895
S.  455  —  wird  hiemit  unter  Hinweisung  auf  §.  367  Ziff.  3  und  5  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  und  den  Artikel  32  Ziff.  5  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember
  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  (Reg.  Blatt  S.  391)  mit
Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  verfügt,  was  folgt:

8.  1.

Die  in  dem  nachstehenden  Verzeichniß  aufgeführten  Drogen  und  Präparate,  sowie
die  solche  Drogen  oder  Präparate  enthaltenden  Zubereitungen  dürfen  nur  auf  schriftliche,
  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene  Anweisung  (Rezept)  eines  Arztes,  eines
Wundarztes  I.  Abtheilung,  eines  nach  dem  Geltungsbeginn  der  Gewerbeordnung  approbirten
  Zahnarztes  oder  eines  Thierarztes  —  in  letzterem  Falle  jedoch  nur  zum
Gebrauch  in  der  Thierheilkunde  —  in  den  Apotheken  als  Heilmittel  an  das  Publikum
abgegeben  werden.  (Vergl.  übrigens  §§.  9  und  10.)

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  §.  1  finden  nicht  Anwendung  auf  solche  Zubereitungen,
welche  nach  den  auf  Grund  des  §.  6  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  (Reichsgesetzblatt
1883  S.  177)  erlassenen  Kaiserlichen  Verordnungen  auch  außerhalb  der  Apotheken  als
Heilmittel  feilgehalten  und  verkauft  werden  dürfen.  (Vergl.  §.  1  der  Kaiserlichen
Verordnung  vom  27.  Januar  1890  —  Reichsgesetzblatt  S.  9  —  und  Artikel  1  der
Kaiserlichen  Verordnung  vom  25.  November  1895  —  Reichsgesetzblatt  S.  455.)

S.  3.

Die  wiederholte  Abgabe  von  Arzneien  zum  inneren  Gebrauch,  welche  Drogen  oder
Präparate  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  enthalten,  ist  unbeschadet  der  Bestimmungen
in  §§.  4  und  5  ohne  jedesmal  erneute  ärztliche  oder  zahnärztliche  Anweisung  nur
gestattet: