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1)  insoweit  die  Wiederholung  in  der  ursprünglichen  Anweisung  für  zulässig  erklärt
und  dabei  vermerkt  ist,  wie  oft  und  bis  zu  welchem  Zeitpunkte  sie  stattfinden
darf,  oder

2)  wenn  die  Einzelgabe  aus  der  Anweisung  ersichtlich  ist  und  deren  Gehalt  an
den  bezeichneten  Drogen  und  Präparaten  die  Gewichtsmenge,  welche  in  dem
nachstehenden  Verzeichniß  für  die  betreffenden  Mittel  angegeben  ist,  nicht  übersteigt.


S.  4.

Die  wiederholte  Abgabe  von  Arzneien  zum  inneren  Gebrauch,  welche  Chloralhydrat,
Chloralformamid,  Morphin,  Cocain  oder  deren  Salze,  Aethylenpräparate,  Amylenhydrat,
  Paraldehyd,  Sulfonal,  Trional  oder  Urethan  enthalten,  darf  nur  auf  jedesmal
  erneute,  schriftliche,  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene  Anweisung  eines  Arztes
oder  Zahnarztes  erfolgen.

Jedoch  ist  die  wiederholte  Abgabe  von  Morphin  oder  dessen  Salzen  zum  inneren
Gebrauch  ohne  erneute  ärztliche  Anweisung  gestattet,  wenn  diese  Mittel  nicht  in  einfachen
  Lösungen  oder  einfachen  Verreibungen,  sondern  als  Zusatz  zu  anderen  arzneilichen
  Zubereitungen  verschrieben  sind  und  der  Gesammtgehalt  der  Arznei  an  Morphin
oder  dessen  Salzen  0,03  gr.  nicht  übersteigt.  Auf  Arzneien,  welche  zu  Einspritzungen
unter  die  Haut  bestimmt  sind,  findet  dies  keine  Anwendung.

S.  5.
Die  wiederholte  Abgabe  von  Arzneien  in  den  Fällen  der  §§.  3  und  4  Abs.  2  ist
nicht  gestattet,  wenn  sie  von  dem  Arzte  oder  Zahnarzte  durch  einen  auf  der  Anweisung
beigesetzten  Vermerk  untersagt  worden  ist.

S.  6.
Die  wiederholte  Abgabe  von  Arzneien  auf  Anweisungen  der  Thierärzte  zum  Gebrauch
  in  der  Thierheilkunde  ist  den  Beschränkungen  der  §§.  3  bis  5  nicht  unterworfen.

S.  7.
Homöopathische  Zubereitungen  in  Verdünnungen  oder  Verreibungen,  welche  über
die  dritte  Dezimalpotenz  hinausgehen,  sind  von  den  Vorschriften  der  §§.  1—5  ausgenommen.
