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Chloralum  hydratum,  Extractum  Opii,  Pulvis  Ipecacuanhae  opiatus,  Tinetura
  Opii  crocata  und  simplex,  unverdünnt,
sind  nur  für  Erwachsene  zulässig.

Die  Vorschriften  der  §§.  1—5  finden  auch  auf  die  Anweisungen  der  Wundärzte
II.  Abtheilung  Anwendung.

S.  10.

Bezüglich  der  Anweisungen  derjeuigen  Zahnärzte,  welche  vor  dem  Geltungsbeginn
der  Gewerbeordnung  ermächtigt  worden  sind,  bleibt  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen,
wonach  die  Abgabe  der  in  dem  nachstehenden  Verzeichniß  aufgeführten  Arzneimittel  auf
Anweisungen  dieser  Zahnärzte  insoweit  statthaft  ist,  als  das  Arzneimittel  in  Ausübung
der  Zahnheilkunde  verordnet  wird.  Letzteres  muß  auf  der  Anweisung  durch  den  ausdrücklichen
  Beisatz  „Zahnärztliche  Verordnung“  bestätigt  sein.

Die  Vorschriften  der  §§.  1—5  finden  auch  hier  entsprechende  Anwendung.

F.  11.

Aerzte,  Wundärzte  I.  Abtheilung,  nach  dem  Geltungsbeginn  der  Gewerbeordnung
approbirte  Zahnärzte  und  Thierärzte  —  letztere  nur  zum  Gebrauch  in  der  Thierheilkunde
  —  dürfen  einzelne  geeignete  Arzneimittel  behufs  der  plötzlichen  Hilfe  bei  gefährlichen
  Zufällen  oder  sonst  dringlichen  Umständen  in  kleinen  Mengen  vorräthig
halten  und  bei  Kranken  verwenden  oder  an  solche  abgeben.

Derartige  Notharzneimittel  sind  von  denselben,  und  zwar,  soweit  sie  von  Aerzten,
Wundärzten  I.  Abtheilung  und  nach  dem  Geltungsbeginn  der  Gewerbeordnung  approbirten
  Zahnärzten  in  Mischungen  verwendet  werden  (z.  B.  Morphinum,  Cocalnum,
Tartarus  stibiatus  in  Pulvern,  Täfelchen  u.  s.  w.),  in  dispensirter  Form,  auf  besondere
schriftliche  Bestellung  aus  der  nächstgelegenen  inländischen  Apotheke  zu  beziehen.

Bei  der  Anrechnung  der  abgegebenen  Notharzneimittel  sind  die  Bestimmungen  der
jeweiligen  Arzneitaxe  maßgebend.

8.  12.
Wundärzte  II.  Abtheilung  dürfen,  wenn  sie  nicht  am  Sitze  eines  Arztes  oder  einer

Apotheke  wohnen,  die  nachstehend  verzeichneten  Mittel  in  kleinen  Mengen  vorräthig
halten  und  in  Nothfällen  bei  Kranken  verwenden  oder  an  solche  abgeben,  nämlich: