193

Acidum  boricum  in  Lösungen,  Acther  aceticus,  Antipyrinum,  Aqua  carholisata,
Argentum  nitriemm  cum  Kalio  nitrico,  Chloroformium,  Extractum  Hydrastis  fluidum,
  Liquor  Aluminii  acetici,  Liquor  Ferri  sesquichlorati,  Liquor  Plumbi  subacetici,
  Mixtura  sulfurica  acida,  Oleum  camphoratum,  Tinctura  Opü  benzoica,
Tinctura  Opii  simplex,  Tinctura  Secalis  cornuti,  Vinum  Ipecacuanhae,  Vinum
stihiatum,  Zinkpflastermull,  außerdem  Brechpulver  aus  Tartarus  stibiatus  0,1  gr.  und
Pulvis  Radicis  Ipecacuanhac  1,0  gr.

Behufs  der  plötzlichen  Hilfe  bei  gefährlichen  Zufällen  oder  sonst  dringlichen  Umständen
  dürfen  auch  die  am  Sitze  eines  Arztes  oder  einer  Apotheke  wohnenden  Wundärzte
  II.  Abtheilung  kleine  Mengen  von  Aether  accticus,  Aqua  carbolisata,  Liquor
Ferri  sesquichlorati,  Oleum  camphoratum,  Tincturn  Opü  simplex,  außerdem
Argentum  nitricum  cum  Kalio  nitrico  und  Zinkpflastermull  vorräthig  halten  und
abgeben.

Den  Wundärzten  II.  Abtheilung,  welche  bei  Behandlung  von  Kranken  sich  homöopathischer
  Arzneimittel  bedienen,  ist  es  gestattet,  an  Stelle  der  oben  bezeichneten  Arzneistoffe
  Aconitum,  Belladonna,  Bryonia,  Ipecachnanha,  Nux  vomica  und  Veratrum
album  in  Verdünnungen  und  Verreibungen,  welche  über  die  dritte  Dezimalverdünnung
hinausgehen,  sowie  zu  äußerlichen  Zwecken  Aqua  carbolisata,  Lidnor  Ferri  sesquichlorati
  und  Zinkpflastermull  vorräthig  zu  halten  und  bei  Kranken  zu  verwenden  oder
an  solche  abzugeben.

Der  Oberamtsarzt  hat  sowohl  bei  der  erstmaligen  als  auch  bei  jeder  folgenden
Anweisung  zum  Bezug  der  vorgenannten  Arzneimittel  zu  bestimmen,  in  welchen  Mengen
die  einzelnen  Präparate  vorräthig  gehalten  werden  dürfen  und  den  Vorstand  der  dem
Wohnsitz  des  Wundarztes  zunächst  gelegenen  inländischen  Apotheke  beziehungsweise
anerkannten  homöopathischen  Apotheke  oder  homöopathischen  Dispensatoriums  zur  Abgabe
  schriftlich  zu  ermächtigen.  Den  Inhabern  anderer  als  der  ausdrücklich  ermächtigten
Apotheken  ist  jede  derartige  Abgabe  von  Arzneimitteln  verboten.

In  Bezug  auf  die  Anrechnung  der  durch  die  Wundärzte  II.  Abtheilung  abgegebenen
  Notharzneimittel  sind  die  Bestimmungen  der  jeweiligen  Arzneitaxe  maßgebend.

S.  13.
Die  vor  dem  Geltungsbeginn  der  Gewerbeordnung  ermächtigten  Zahnärzte  dürfen