194

einzelne  Arzneimittel  zum  Zweck  der  Ausübung  der  Zahnheilkunde  behufs  der  plötzlichen
Hilfe  bei  gefährlichen  Zufällen  oder  sonst  dringlichen  Umständen  in  kleinen  Mengen
vorräthig  halten  und  bei  Kranken  verwenden  oder  an  solche  abgeben.

Die  Vorschriften  des  8.  11  Abs.  2  und  3  finden  entsprechende  Anwendung.

8.  14.
Den  Medizinalpersonen,  welche  sich  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  in  88.  11,
12  und  §.  13  ertheilten  Vorschriften  schuldig  machen,  können,  abgesehen  von  der  verwirkten
  Strafe,  die  bezüglichen  Befugnisse  durch  die  Kreisregierung  entzogen  werden.

S.  15.

Die  Apotheker  haben  sich  vor  der  Abgabe  der  in  der  Anlage  verzeichneten  Stoffe
und  Präparate  zu  Heilzwecken  zu  vergewissern,  ob  der  Aussteller  der  Anweisung  eine
zu  der  betreffenden  Verordnung  ermächtigte  Medizinalperson  sei.

Befinden  sie  sich  darüber  in  einem  augenblicklich  nicht  zu  lösenden  Zweifel,  so
dürfen  sie  die  Arznei  zwar  erstmals  abgeben,  wenn  die  Anweisung  äußerlich  den  Vorschriften
  des  §.  1  dieser  Verfügung  entspricht,  sie  sind  aber  verbunden,  dem  Oberamtsarzt
  Anzeige  zu  erstatten  und  jede  weitere  Arzneiabgabe  auf  Grund  späterer  Anweisungen
  desselben  Verfassers  und  jede  Wiederholung  der  ersten  Anweisung  insolange  zu
verweigern,  als  sie  nicht  dazu  durch  den  Oberamtsarzt  ermächtigt  werden.

Auf  Anweisungen  von  Wundärzten  III.  Abtheilung  und  Hebammen  dürfen  in
den  Apotheken  die  in  dem  nachstehenden  Verzeichniß  aufgeführten  Arzneimittel  auch  in
Nothfällen  weder  zu  innerem  noch  zu  äußerem  Gebrauch  abgegeben  werden.

§.  16.

Die  von  einem  Arzte,  Zahnarzte  oder  Wundarzte  zum  inneren  Gebrauche  verordneten
  flüssigen  Arzneien  dürfen  nur  in  runden  Gläsern  mit  Zetteln  von  weißer
Grundfarbe,  die  zum  äußeren  Gebrauch  verordneten  flüssigen  Arzneien  dagegen  nur  in
sechseckigen  Gläsern,  an  welchen  drei  neben  einander  liegende  Flächen  glatt  und  die
übrigen  mit  Längsrippen  versehen  sind,  mit  Zetteln  von  rother  Grundfarbe  abgegeben
werden.